{"id":4574,"date":"2026-03-04T14:40:57","date_gmt":"2026-03-04T13:40:57","guid":{"rendered":"https:\/\/defenza.de\/?page_id=4574"},"modified":"2026-03-04T15:59:17","modified_gmt":"2026-03-04T14:59:17","slug":"ceza-davalarinda-zorunlu-ve-istege-bagli-savunma-avukati","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/defenza.de\/tr\/pflicht-und-wahlverteidigung-im-strafverfahren\/","title":{"rendered":"Ceza davalar\u0131nda mahkeme taraf\u0131ndan atanan ve \u00f6zel savunma"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; disabled_on=&#8220;off|on|on&#8220; admin_label=&#8220;Hero Section&#8220; _builder_version=&#8220;4.16&#8243; custom_padding=&#8220;0|0px|0px|0px&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row use_custom_gutter=&#8220;on&#8220; make_equal=&#8220;on&#8220; disabled_on=&#8220;off|on|on&#8220; _builder_version=&#8220;4.16&#8243; width=&#8220;100%&#8220; max_width=&#8220;100%&#8220; custom_padding=&#8220;0px|0|0px|&#8220; use_custom_width=&#8220;on&#8220; 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custom_margin=&#8220;||30px|||&#8220; locked=&#8220;off&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;]<h1 style=\"text-align: right;\">Pflicht- und Wahlverteidigung im Strafverfahren<\/h1>\n<p style=\"text-align: left;\">Wer mit einem laufenden Strafverfahren konfrontiert wird \u2013 sei es durch eine Vorladung, im Zuge einer Durchsuchung oder gar durch eine Verhaftung \u2013 steht vor der wichtigen Entscheidung, ob und wann er einen Anwalt konsultiert. In den meisten F\u00e4llen ist die fr\u00fchzeitige Beauftragung eines Strafverteidigers von zentraler Bedeutung, da dies einen ma\u00dfgeblichen Einfluss auf den Verfahrensgang hat. Dabei stellt sich h\u00e4ufig die Frage nach der richtigen Vertretung: Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger? Doch worin genau liegt der Unterscheid zwischen einem Wahl- und einem Pflichtverteidiger und welche Auswirkungen hat die Entscheidung auf den Verteidigungserfolg des Strafverfahrens?<\/p>[\/et_pb_text][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; header_2_font=&#8220;Conneqt Bold|||||on|||&#8220; header_2_text_color=&#8220;#666666&#8243; header_2_font_size=&#8220;20px&#8220; header_3_font=&#8220;Conneqt Bold|||||on|||&#8220; header_3_text_color=&#8220;#666666&#8243; header_3_font_size=&#8220;18px&#8220; custom_margin=&#8220;||29px|254px|false|false&#8220; locked=&#8220;off&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;]<h2 style=\"text-align: left;\">Was ist ein Pflichtverteidiger?<\/h2>\n<p style=\"text-align: left;\">Ein Pflichtverteidiger wird dem Beschuldigten bzw. Angeschuldigten oder Angeklagten eines Strafverfahrens <b>durch das Gericht beigeordnet<\/b>. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung nach \u00a7 140 der Strafprozessordnung (StPO) handelt. Ziel dessen ist es, dass \u2013 in solchen F\u00e4llen der notwendigen Verteidigung \u2013 niemand, der nicht dazu in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, einem Strafverfahren schutzlos ausgeliefert ist. Wird nicht selbst ein Anwalt benannt, kann das Gericht f\u00fcr den Beschuldigten \u2013 sofern dieser noch keinen Wahlverteidiger hat \u2013, einen Pflichtverteidiger ausw\u00e4hlen und bestimmen.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\">Was ist ein Wahlverteidiger?<\/h2>\n<p style=\"text-align: left;\">Ein Wahlverteidiger ist ein Anwalt, den der Beschuldigte selbst frei ausw\u00e4hlt und sich von diesem verteidigen l\u00e4sst. Dies erm\u00f6glicht es der beschuldigten Person, jemanden auszuw\u00e4hlen, der bereits die n\u00f6tige Erfahrung hat und ggfs. eine Spezialisierung auf dem Gebiet des Tatvorwurfs hat. Bei rechtzeitiger Benennung eines Wahlverteidigers gegen\u00fcber dem Gericht, kann dieser auch zum Pflichtverteidiger bestellt werden.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\">Wann liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor?<\/h2>\n<p style=\"text-align: left;\">Von einem Fall der notwendigen Verteidigung spricht man dann, wenn das Gesetz ausdr\u00fccklich bestimmt, dass ein Verteidiger notwendig ist. Geregelt sind diese F\u00e4lle in \u00a7 140 der Strafprozessordnung. Dazu z\u00e4hlen u.a.:<\/p>\n<ul style=\"text-align: left;\">\n<li>Strafverfahren vor dem Sch\u00f6ffengericht, Landgericht und Oberlandesgericht<\/li>\n<li>Anklage wegen eines Verbrechens (Strafandrohung einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr)<\/li>\n<li>Strafverfahren, bei denen ein Berufsverbot droht<\/li>\n<li>F\u00e4lle der Untersuchungshaft<\/li>\n<li>Durchf\u00fchrung von Sicherungsverfahren<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: left;\">Dar\u00fcber hinaus liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gem\u00e4\u00df \u00a7 140 Abs. 2 StPO dann vor, wenn das Gericht dies aufgrund der Schwere der Tat, der Schwere der Rechtsfolgen oder wegen einer schwierigen Sach- oder Rechtslage als n\u00f6tig erachtet.<\/p>[\/et_pb_text][et_pb_accordion _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; custom_margin=&#8220;||30px|||&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_accordion_item title=&#8220;LG N\u00fcrnberg-F\u00fcrth (17. Strafkammer), Beschluss vom 13.11.2025 (17 Qs 7\/25) zur \u201eSchwere der Tat\u201c bei mehreren Parallelverfahren:&#8220; open=&#8220;on&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; max_width=&#8220;600px&#8220; module_alignment=&#8220;right&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;]<p>Mit Beschluss vom 13.11.2025 setzte sich das Landgericht N\u00fcrnberg-F\u00fcrth mit der Pflichtverteidigerbestellung bei drohender Freiheitsstrafe ab einem Jahr und gesamtstrafenf\u00e4higen Parallelverfahren auseinander. Dem Angeklagten des Verfahrens drohten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenf\u00e4hig waren und deren Summe voraussichtlich eine H\u00f6he erreichte, die das Merkmal der \u201eSchwere der Tat\u201c im Sinne des \u00a7 140 Abs. 2 StPO begr\u00fcndete. Das Landgericht entschied, dass auf Grundlage dieser Erkenntnis in jedem der Verfahren die Verteidigung notwendig ist, weil die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung nach \u00a7 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in der Regel rechtfertigt, wenn dem Angeklagten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe droht, die mindestens im Bereich von einem Jahr liegt.<\/p>[\/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item title=&#8220;LG Schweinfurt (4. Strafkammer), Beschluss vom 07.10.2025 (4 Qs 96\/25) zur \u201eSchwere der Tat\u201c unabh\u00e4ngig von der zu erwartenden Rechtsfolge:&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; max_width=&#8220;600px&#8220; module_alignment=&#8220;right&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; open=&#8220;off&#8220;]<p>Das Landgericht Schweinfurt beschloss am 07.10.2025, dass die Notwendigkeit einer Verteidigung gem\u00e4\u00df \u00a7 140 Abs. 2 StPO allein durch die Schwere des Tatvorwurfs begr\u00fcndet sein kann, unabh\u00e4ngig von der zu erwartenden Rechtsfolge. Dem Beschuldigten des Verfahrens wurde der Vorwurf der fahrl\u00e4ssigen T\u00f6tung zum Nachteil seiner beiden Kinder zur Last gelegt. Dabei bestanden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Beschuldigte aufgrund des Tatvorwurfs und dem Tod seiner zwei Kinder durch eine daraus resultierende Ausnahmesituation nicht in der Lage dazu war, sich neben der Bew\u00e4ltigung der zumindest moralischen Verantwortung f\u00fcr den Tod seiner Kinder und den damit verbundenen Verlust- und Schuldgef\u00fchlen auch mit dem strafrechtlichen Tatvorwurf umfassend und sachgerecht auseinanderzusetzen. Dies begr\u00fcndete die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung.<\/p>[\/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item title=&#8220;LG Magdeburg (1. gro\u00dfe Strafkammer), Beschluss vom 25.06.2025 (21 Qs 4\/25) zur r\u00fcckwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers: &#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; max_width=&#8220;600px&#8220; module_alignment=&#8220;right&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; open=&#8220;off&#8220;]<p>Das Landgericht Magdeburg befand mit Beschluss vom 25.06.2025 \u00fcber die r\u00fcckwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers unter bestimmten Voraussetzungen. Der Antrag des ehemals Beschuldigten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers war zuvor abgelehnt worden. Dies erwies sich als unzul\u00e4ssig, weil zum Zeitpunkt des Antrags ein Beiordnungsgrund nach \u00a7 140 Abs. 2 StPO vorlag, da der Beschuldigte aufgrund zahlreicher Vorstrafen und der Schwere des Vorwurfs mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechnen musste. Die Kammer stellte fest, dass eine r\u00fcckwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger ausnahmsweise dann zul\u00e4ssig ist, wenn der Beschuldigte rechtzeitig ausdr\u00fccklich eine Pflichtverteidigerbestellung beantragt hatte. Daf\u00fcr m\u00fcssen die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorgelegen haben und eine Entscheidung \u00fcber den Beiordnungsantrag muss ohne zwingenden Grund nicht unverz\u00fcglich erfolgt sein.<\/p>[\/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item title=&#8220;LG Braunschweig, Beschluss vom 18.06.2025 (4 Qs 143\/25) zur \u201eschwierigen Sachlage\u201c:&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; max_width=&#8220;600px&#8220; module_alignment=&#8220;right&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; open=&#8220;off&#8220;]<p>Das Landgericht Braunschweig stellte mit Beschluss vom 18.06.2025 fest, unter welchen Umst\u00e4nden die Schwierigkeit der Sachlage anzunehmen ist. Der Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers war zuvor unter der Ausf\u00fchrung abgelehnt worden, dass die Voraussetzungen des \u00a7 140 Abs. 2 StPO nicht gegeben seien. Eine schwierige Sachlage liegt jedoch vor, wenn s\u00e4mtliche Zeugen als Polizeibeamte Zugang zu Protokollen fr\u00fcherer Vernehmungen haben und sich daher in weiterem Umfang als sonstige Zeugen auf ihre Aussagen vorbereiten k\u00f6nnen und es zur Aufkl\u00e4rung etwaiger Widerspr\u00fcche in den Aussagen der Kenntnis des gesamten Akteninhalts bedarf, die nur einem Rechtsanwalt m\u00f6glich ist. Im Ergebnis wurde der Beschwerdef\u00fchrerin ein Pflichtverteidiger bestellt.<\/p>[\/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item title=&#8220;LG Bremen (Strafkammer 42 (Jugendkammer II)), Beschluss vom 04.06.2025 (42 Qs 162\/25) zur Gebotenheit der Pflichtverteidigerbeiordnung wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage:&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; max_width=&#8220;600px&#8220; module_alignment=&#8220;right&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; open=&#8220;off&#8220;]<p>Das Landgericht Bremen entschied mit Beschluss vom 04.06.2025 \u00fcber die Gebotenheit der Pflichtverteidigerbeiordnung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Dem Angeklagten des Verfahrens wurde der Tatvorwurf des Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Inhalten zur Last gelegt. Aufgrund von \u00fcberwiegenden schutzw\u00fcrdigen Interessen Dritter war es dem Angeklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 147 Abs. 1 S. 1 StPO nicht m\u00f6glich, selbst\u00e4ndig Einsicht in die ihn belastenden Verfahrensst\u00fccke zu nehmen. Zur Gew\u00e4hrleistung einer effektiven Verteidigung ist es daher geboten, dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellten, der die Bilder und Videos sichten und den Angeklagten davon unterrichten kann. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein, die aber als unbegr\u00fcndet verworfen wurde.<\/p>[\/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item title=&#8220;LG Passau (2. Jugendkammer), Beschluss vom 16.04.2025 (2 Qs 24\/25 jug.) zur notwendigen Verteidigung bei Einziehung:&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; max_width=&#8220;600px&#8220; module_alignment=&#8220;right&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; open=&#8220;off&#8220;]<p>Das Landgericht Passau kam in seinem Beschluss vom 16.04.2025 zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen neben der Strafe auch alle sonstigen Rechtsfolgen, die in dem betreffenden Strafverfahren angeordnet werden k\u00f6nnen, zu ber\u00fccksichtigen sind. Dazu geh\u00f6rt auch die Einziehung. Zuvor war der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung abgelehnt worden, weil dies nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen und wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten gewesen sei. Die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten hatte im Ergebnis jedoch Erfolg, da dem heranwachsenden Angeschuldigten zwar keine Jugendstrafe drohte \u2013 allerdings neben einer nicht unerheblichen Geldstrafe die Einziehung in H\u00f6he von 15.550,00 \u20ac und damit eines nicht unerheblichen Betrages. Ungeachtet seiner Besch\u00e4ftigung handelte es sich bei der Summe um eine existenzbedrohende Summe f\u00fcr die Fortf\u00fchrung seines Studiums und insoweit um einen drohenden Nachteil solch schwerwiegender Art, dass aufgrund der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erschien.<\/p>[\/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item title=&#8220;BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 27.3.2025 (2 BvR 829\/24) zur notwendigen Verteidigung in der Berufungshauptverhandlung:&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; max_width=&#8220;600px&#8220; module_alignment=&#8220;right&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; open=&#8220;off&#8220;]<p>Mit Beschluss vom 27.03.2025 entschied das Bundesverfassungsgericht \u00fcber die Verfassungsbeschwerde eines zuvor mehrfach verurteilten Beschwerdef\u00fchrers. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 und ebenso sein Verteidiger \u2013 im September 2023 unter nachtr\u00e4glicher Einreichung eines Attests der Berufungshauptverhandlung fern blieb, verwarf das Berufungsgericht die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers und verhandelte ausschlie\u00dflich zur Berufung der Staatsanwaltschaft in dritter Sache. Eine Revision in der Sache blieb erfolglos. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers erweist sich als offensichtlich begr\u00fcndet. <\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung \u00fcber die notwendige Bestellung eines Verteidigers und dessen Mitwirkung im Strafverfahren Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensf\u00fchrung sind. Die Entscheidung dar\u00fcber, ab welchem zu erwartenden Strafma\u00df es geboten ist, wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge einen Fall notwendiger Verteidigung anzunehmen ist, erfordere stets eine Bewertung der Strafma\u00dferwartung im konkreten Fall durch das Gericht. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass in der Regel \u2013 auch im Fall einer Gesamtstrafenbildung \u2013 ab der Erwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Dies w\u00e4re vorliegend der Fall gewesen, da der Beschwerdef\u00fchrer durch das auf dem Berufungsverfahren basierenden Urteil zu einer Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde. Die zwei vorangegangenen Urteile bildeten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. <\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass sich die Regelung des \u00a7 140 Abs. 2 StPO auch auf das Berufungsverfahren auswirkt. Es sei grunds\u00e4tzlich anerkannt, dass bei einer Berufung des Angeklagten die fehlende Ladung des Verteidigers, dessen fehlende Bestellung oder dessen krankheitsbedingte Verhinderung in F\u00e4llen notwendiger Verteidigung dazu f\u00fchren, dass eine Verwerfung der Berufung nach \u00a7 329 Abs. 1 StPO nicht in Betracht komme. Insoweit g\u00e4be es keinen Grund, die Berufung der Staatsanwaltschaft anders zu behandeln.<\/p>[\/et_pb_accordion_item][\/et_pb_accordion][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; header_2_font=&#8220;Conneqt Bold|||||on|||&#8220; header_2_text_color=&#8220;#666666&#8243; header_2_font_size=&#8220;20px&#8220; header_3_font=&#8220;Conneqt Bold|||||on|||&#8220; header_3_text_color=&#8220;#666666&#8243; header_3_font_size=&#8220;18px&#8220; custom_margin=&#8220;||30px|254px|false|false&#8220; locked=&#8220;off&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;]<p style=\"text-align: left;\">Sollte es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handeln, ist es besonders wichtig, fr\u00fchzeitig einen kompetenten und vertrauensw\u00fcrdigen Anwalt zu konsultieren. In der Regel wird dem Beschuldigten sp\u00e4testens mit Zustellung der Anklageschrift im Rahmen des sog. rechtlichen Geh\u00f6rs die M\u00f6glichkeit gegeben, einen Anwalt seiner Wahl zu benennen. Wenn kein Wahlverteidiger benannt wird, wird ein von dem Gericht ausgew\u00e4hlter Anwalt beigeordnet.<\/p>[\/et_pb_text][et_pb_accordion _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; custom_margin=&#8220;||30px|||&#8220; locked=&#8220;off&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_accordion_item title=&#8220;BGH, Beschluss vom 07.12.2023 (Az. 2 StR 49\/23) zu der Frage, ob aus der fehlenden Bestellung eines Pflichtverteidigers ein Verwertungsverbot folgt:&#8220; open=&#8220;on&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; max_width=&#8220;600px&#8220; module_alignment=&#8220;right&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;]<p>Mit Beschluss vom 07.12.2023 setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Thematik auseinander, ob aus der fehlenden Bestellung eines Pflichtverteidigers bei einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ein Verwertungsverbot folgt. Der Angeklagte wurde zuvor wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer r\u00e4uberischer Erpressung und wegen Raubes in Tateinheit mit gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung verurteilt. Bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung war entgegen der \u00a7\u00a7 141a S. 1, 141 Abs. 2, 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO kein Pflichtverteidiger bestellt worden. <\/p>\n<p>Der BGH stellte fest, dass daraus nicht automatisch ein Verwertungsverbot folgt. Die Annahme eines solchen Verbots setze einen schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willk\u00fcrlichen Rechtsversto\u00df voraus, bei dem grundrechtliche Sicherungen planm\u00e4\u00dfig oder systematisch au\u00dfer Acht gelassen wurden.<\/p>[\/et_pb_accordion_item][\/et_pb_accordion][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; header_2_font=&#8220;Conneqt Bold|||||on|||&#8220; header_2_text_color=&#8220;#666666&#8243; header_2_font_size=&#8220;20px&#8220; header_3_font=&#8220;Conneqt Bold|||||on|||&#8220; header_3_text_color=&#8220;#666666&#8243; header_3_font_size=&#8220;18px&#8220; custom_margin=&#8220;||30px|254px|false|false&#8220; locked=&#8220;off&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;]<h2 style=\"text-align: left;\">Warum ist es ratsam einen Vertrauensanwalt zu beauftragen?<\/h2>\n<p style=\"text-align: left;\">Zun\u00e4chst einmal ist wichtig zu betonen, dass ein Pflichtverteidiger nicht automatisch schlecht ist. Er ist \u2013 genau wie ein Wahlverteidiger \u2013 zur Verteidigung verpflichtet und wird dieser Rolle nachkommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><b>Dennoch ist zu beachten<\/b>: Strafverfahren sind einschneidende Ereignisse im Leben der Beschuldigten bzw. Angeschuldigten und Angeklagten, die zumeist sensible Themen und Lebensbereiche betreffen und erhebliche Auswirkungen auf die berufliche und private Zukunft haben k\u00f6nnen. Umso relevanter ist eine Verteidigung, die \u00fcber die juristische Ebene hinaus auch von Vertrauen sowie transparenter und regelm\u00e4\u00dfiger Kommunikation gepr\u00e4gt ist. Z.B. ein beeintr\u00e4chtigtes Vertrauensverh\u00e4ltnis oder mangelnder Austausch k\u00f6nnen die Verteidigung erheblich erschweren \u2013 egal, ob es sich um einen Pflicht- oder Wahlverteidiger handelt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Daher sollte bei der Wahl der Verteidigung auch immer die <b>pers\u00f6nliche Ebene<\/b> ber\u00fccksichtigt werden. Ein funktionierender zwischenmenschlicher Umgang und herrschendes Vertrauen setzen die Grundlage einer effektiven Verteidigung. Insbesondere bei komplexen Strafverfahren und hohen drohenden Konsequenzen ist ein gutes Verh\u00e4ltnis zum Strafverteidiger unabdingbar. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Maximum an Verteidigungspotenzial ausgesch\u00f6pft wird. Ebenso empfiehlt es sich, einen Anwalt zu beauftragen, der bereits Erfahrung sowie idealerweise eine Spezialisierung in dem Rechtsgebiet aufweist und daher der Komplexit\u00e4t und Dynamik des jeweiligen Strafverfahrens gewachsen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><b>Beauftragen Sie daher rechtzeitig einen Verteidiger Ihrer Wahl, der Sie und Ihre Interesse bestm\u00f6glich vertreten kann!<\/b> So k\u00f6nnen Sie sich sicher sein, dass Ihre Angelegenheit bestm\u00f6glich gehandhabt wird. Sollten Sie bereits anwaltlich vertreten sein, m\u00f6chten ihren Verteidiger aber wechseln, besteht dazu unter Umst\u00e4nden \u2013 nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 143a der Strafprozessordnung (StPO) \u2013 noch die M\u00f6glichkeit.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\">Wer tr\u00e4gt die Kosten eines Verteidigers?<\/h2>\n<p style=\"text-align: left;\">Grunds\u00e4tzlich wird ein Pflichtverteidiger von der Staatskasse verg\u00fctet, w\u00e4hrend ein Wahlverteidiger, der nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, vom Mandanten selbst zu zahlen ist. Dabei ist jedoch wichtig zu wissen: Endet das Verfahren mit einer Verurteilung, werden in der Regel auch die Kosten eines Pflichtverteidigers dem dann Verurteilten auferlegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">In der Praxis sind die anfallenden Kosten f\u00fcr einen Pflichtverteidiger h\u00e4ufig niedriger als die eines gew\u00e4hlten Verteidigers. Ein Pflichtverteidiger wird grunds\u00e4tzlich nach der im RVG (Gesetz \u00fcber die Verg\u00fctung der Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte) vorgesehenen Geb\u00fchrenordnung verg\u00fctet. Bei der Beauftragung eines Wahlverteidigers vereinbart dieser mit seinem Mandanten das individuelle Honorar im Voraus. Hierbei kann es sich um eine Stundensatzverg\u00fctung handeln oder um Pauschalhonorare f\u00fcr das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte. Unabh\u00e4ngig davon, ob Sie einen Pflicht- oder einen Wahlverteidiger beauftragen, sollte \u2013 soweit dies zu diesem Zeitpunkt schon vollst\u00e4ndig absehbar ist \u2013 schon bei Mandatsabschluss Kostentransparenz gew\u00e4hrleistet sein.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\">Wann kann man mehrere Anw\u00e4lte haben?<\/h2>\n<p style=\"text-align: left;\">Grunds\u00e4tzlich kann sich jeder Angeklagte in einem Strafprozess von bis zu 3 Verteidigern gleichzeitig vertreten lassen. Diese H\u00f6chstgrenze ist in \u00a7 144 Abs. 1 StPO geregelt. Es kann in bestimmten Konstellationen und F\u00e4llen auch ratsam sein, mehr als nur einen Verteidiger zu beauftragen \u2013 bspw. um sicher zu stellen, dass bei Verhinderung eines Verteidigers an einzelnen Verhandlungstagen trotzdem ein in die Sache eingearbeiteter, zweiter Verteidiger des Vertrauens anwesend ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht auch neben einem schon bestellten Pflichtverteidiger einen zweiten Pflichtverteidiger bestellen. Dann werden auch die Kosten des zweiten Pflichtverteidigers \u2013 im Fall der Verurteilung zumindest zun\u00e4chst \u2013 aus der Staatskasse getragen. Dies ist gesetzlich dann angedacht, wenn es im konkreten Einzelfall zur Sicherung der z\u00fcgigen Durchf\u00fchrung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist (\u00a7 144 Abs. 1 StPO).<\/p>[\/et_pb_text][et_pb_accordion _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; custom_margin=&#8220;||30px|||&#8220; locked=&#8220;off&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_accordion_item title=&#8220;BGH (3. Strafsenat), Beschluss vom 17.09.2025 (StB 46\/25) zur Bestellung eines zus\u00e4tzlichen Pflichtverteidigers: &#8220; open=&#8220;on&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; max_width=&#8220;600px&#8220; module_alignment=&#8220;right&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;]<p>Der Bundesgerichtshof stellte mit Beschluss vom 17.09.2025 fest, dass die Bestellung eines zus\u00e4tzlichen Pflichtverteidigers unter Umst\u00e4nden nicht erforderlich ist. Der Angeklagte, der wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung angeklagt war, wurde bereits durch einen Pflichtverteidiger und einen Wahlverteidiger vertreten. Der Antrag des Angeklagten, den Wahlverteidiger f\u00fcr einen Hauptverhandlungstag als Pflichtverteidiger zu bestellen, wurde abgelehnt. Das Gericht entschied, dass die Verteidigung durch die Anwesenheit der Anw\u00e4lte ausreichend gew\u00e4hrleistet sei und die Rechte des Angeklagten auf eine effektive Verteidigung und ein faires Verfahren hinreichend gewahrt w\u00fcrden.<\/p>[\/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item title=&#8220;BGH (3. Strafsenat), Beschluss vom 15.05.2025 (StB 16\/25) zum Pr\u00fcfungsma\u00dfstab und den Voraussetzungen f\u00fcr die Bestellung eines zus\u00e4tzlichen Pflichtverteidigers:&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; max_width=&#8220;600px&#8220; module_alignment=&#8220;right&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; open=&#8220;off&#8220;]<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die sofortige Beschwerde eines Angeklagten gegen die Ablehnung der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers mit Beschluss vom 15.05.2025 zur\u00fcck. Dem Angeklagten wurde der Tatvorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung und weitere Delikte zur Last gelegt. <\/p>\n<p>Der BGH stellte fest, dass die Bestellung eines zus\u00e4tzlichen Pflichtverteidigers lediglich in eng begrenzten Ausnahmef\u00e4llen notwendig sei. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich \u00fcber einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regul\u00e4ren Durchf\u00fchrung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiter gehandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so au\u00dfergew\u00f6hnlich umfangreich oder komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verf\u00fcgung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann. Dies konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, da trotz betr\u00e4chtlichem Aktenumfang die erhobenen Vorw\u00fcrfe \u00fcberschaubar und die Beweissituation nicht schwierig war. Der bereits bestellte Pflichtverteidiger h\u00e4tte aus Sicht des BGH ausreichend Zeit gehabt, sich mit dem Verfahren vertraut zu machen und terminliche Verhinderungen h\u00e4tten durch Terminvertreter gel\u00f6st werden k\u00f6nnen.<\/p>[\/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item title=&#8220;BGH (3. Strafsenat), Beschluss vom 30.04.2025 (StB 15\/25) zur Bestellung eines weiteren Verteidigers:&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; max_width=&#8220;600px&#8220; module_alignment=&#8220;right&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; open=&#8220;off&#8220;]<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Beschluss vom 30.04.2025 \u00fcber die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers und verwarf damit die sofortige Beschwerde des Angeklagten. Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde der Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zur Last gelegt. Der BGH bringt zum Ausdruck, dass die Bestellung eines weiteren Verteidigers voraussetzt, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der z\u00fcgigen Verfahrensdurchf\u00fchrung notwendig ist. Dies ist nur in eng begrenzten Ausnahmef\u00e4llen in Betracht zu ziehen, wenn hierf\u00fcr wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache ein unabweisbares Bed\u00fcrfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gew\u00e4hrleisten. Dies ist \u2013 wie im vorliegenden Verfahren \u2013 nicht schon aufgrund eines gr\u00f6\u00dferen Selbstleseverfahrens oder wegen besonderer rechtlicher Komplexit\u00e4t des Verfahrens geboten. Dar\u00fcber hinaus gibt die blo\u00df abstrakt-theoretische M\u00f6glichkeit eines sp\u00e4teren Ausfalls des Pflichtverteidigers regelm\u00e4\u00dfig keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers.<\/p>[\/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item title=&#8220;BGH (3. Strafsenat), Beschluss vom 16.04.2025 (StB 13\/25) zur Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem Wahlverteidiger:&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; max_width=&#8220;600px&#8220; module_alignment=&#8220;right&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; open=&#8220;off&#8220;]<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) beschloss am 16.04.2025 \u00fcber die Ablehnung der Bestellung eines zus\u00e4tzlichen Pflichtverteidigers f\u00fcr den Angeschuldigten eines Verfahrens wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 99 StGB durch eine Zusammenarbeit mit einem chinesischen Geheimdienst. Dem Angeschuldigten wurde urspr\u00fcnglich ein Pflichtverteidiger bestellt, der nach der Vertretungsanzeige von zwei weiteren Wahlverteidigern wieder entpflichtet wurde. Zuletzt verf\u00fcgte der Angeschuldigte \u00fcber zwei Wahlverteidiger, von denen einer die Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragte. <\/p>\n<p>Der BGH erachtet die Mitwirkung eines zweiten Verteidigers als nicht erforderlich, da dahingehend kein unabweisbares Bed\u00fcrfnis bestand. Der Aktenbestand des Verfahrens erwies sich als \u00fcberschaubar, die Hauptverhandlung war auf 13 Sitzungstage geplant und es lagen keine komplexen Rechtsfragen vor, die eine Verteidigung durch mehrere Anw\u00e4lte erfordern w\u00fcrden. Zudemh stellte der BGH fest, dass das Gebot der Verfahrensfairness nicht verlangt, dass die Zahl der Verteidiger eines jeden Angeklagten der Anzahl der an der Hauptverhandlung mitwirkenden Staatsanw\u00e4lte entspricht.<\/p>[\/et_pb_accordion_item][\/et_pb_accordion][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; header_2_font=&#8220;Conneqt Bold|||||on|||&#8220; header_2_text_color=&#8220;#666666&#8243; header_2_font_size=&#8220;20px&#8220; header_3_font=&#8220;Conneqt Bold|||||on|||&#8220; header_3_text_color=&#8220;#666666&#8243; header_3_font_size=&#8220;18px&#8220; custom_margin=&#8220;||30px|254px|false|false&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;]<h2 style=\"text-align: left;\">FAQ<\/h2>[\/et_pb_text][et_pb_accordion _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; custom_margin=&#8220;||30px|||&#8220; locked=&#8220;off&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_accordion_item title=&#8220;Was ist der Unterschied zwischen einem Pflichtverteidiger und einem Wahlverteidiger?&#8220; open=&#8220;on&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; max_width=&#8220;600px&#8220; module_alignment=&#8220;right&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;]<p>Ein Pflichtverteidiger wird in F\u00e4llen der notwendigen Verteidigung vom Gericht bestellt. Ein Wahlverteidiger ist ein vom Mandanten selbst gew\u00e4hlter Anwalt, der direkt von diesem beauftragt wird.<\/p>[\/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item title=&#8220;Wann besteht ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; max_width=&#8220;600px&#8220; module_alignment=&#8220;right&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; open=&#8220;off&#8220;]<p>In F\u00e4llen der notwendigen Verteidigung (\u00a7 140 StPO) wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Das Gesetz sieht dies u.a. bei einer Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder bei Untersuchungshaft vor.<\/p>[\/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item title=&#8220;Kann man sich seinen Pflichtverteidiger selbst aussuchen?&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; max_width=&#8220;600px&#8220; module_alignment=&#8220;right&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; open=&#8220;off&#8220;]<p>Ja, beim Gericht kann die Beiordnung eines bestimmten Pflichtverteidigers beantragt werden. Ist das Gericht einverstanden, wird dem Antrag nachgekommen.<\/p>[\/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item title=&#8220;Ist ein Pflichtverteidiger immer schlechter als ein Wahlverteidiger?&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; max_width=&#8220;600px&#8220; module_alignment=&#8220;right&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; open=&#8220;off&#8220;]<p>Nein, Pflichtverteidiger und Wahlverteidiger sind grunds\u00e4tzlich gleicherma\u00dfen zur effektiven Verteidigung verpflichtet.<\/p>[\/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item title=&#8220;Was kostet ein Wahlverteidiger?&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; max_width=&#8220;600px&#8220; module_alignment=&#8220;right&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; open=&#8220;off&#8220;]<p>Dies ist einzelfallabh\u00e4ngig. Die Kosten werden individuell und transparent zwischen Verteidiger und Mandant vereinbart.<\/p>[\/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item title=&#8220;Kann man auch mit einem Pflichtverteidiger einen zus\u00e4tzlichen Wahlverteidiger beauftragen?&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; max_width=&#8220;600px&#8220; module_alignment=&#8220;right&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; open=&#8220;off&#8220;]<p>Ja, das ist grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich.<\/p>[\/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item title=&#8220;Kann man einen Pflichtverteidiger wechseln?&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; max_width=&#8220;600px&#8220; module_alignment=&#8220;right&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; open=&#8220;off&#8220;]<p>Ja, dies ist unter bestimmten Voraussetzungen m\u00f6glich. In einem schon laufenden Strafverfahren ist dies zum Beispiel dann m\u00f6glich, wenn das Vertrauensverh\u00e4ltnis zerst\u00f6rt ist.<\/p>[\/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item title=&#8220;Kann man auch ohne Verteidiger vor Gericht erscheinen?&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; max_width=&#8220;600px&#8220; module_alignment=&#8220;right&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; open=&#8220;off&#8220;]<p>Wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, grunds\u00e4tzlich ja. Es ist allerdings empfehlenswert, sich f\u00fcr einen erfolgreichen Verfahrensausgang an einen Strafverteidiger zu wenden.<\/p>[\/et_pb_accordion_item][et_pb_accordion_item title=&#8220;Warum ist ein Wahlverteidiger sinnvoller als ein Pflichtverteidiger?&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; max_width=&#8220;600px&#8220; module_alignment=&#8220;right&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; open=&#8220;off&#8220;]<p>Ein Wahlverteidiger kann schon zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Verfahrenszeitpunkt eingebunden werden, sodass ein strategisch schneller Verfahrensabschluss angestrebt werden kann. Zudem ist das Kommunikations- und Vertrauensverh\u00e4ltnis oftmals besser, was f\u00fcr das Verfahren effektiv f\u00f6rderlich ist. Es besteht aber auch die M\u00f6glichkeit, dass ein von dem Beschuldigten selbst gew\u00e4hlter Verteidiger beim Gericht beantragt, dass er zum Pflichtverteidiger bestellt werden soll.<\/p>[\/et_pb_accordion_item][\/et_pb_accordion][\/et_pb_column][et_pb_column type=&#8220;1_2&#8243; disabled_on=&#8220;on|off|off&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; use_background_color_gradient=&#8220;on&#8220; background_color_gradient_stops=&#8220;rgba(18,18,18,0.5) 0%|#121212 100%&#8220; background_color_gradient_overlays_image=&#8220;on&#8220; background_color_gradient_start=&#8220;rgba(18,18,18,0.5)&#8220; background_color_gradient_end=&#8220;#121212&#8243; background_image=&#8220;https:\/\/defenza.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Pflicht-_und_Wahlverteidigung_im_Strafverfahren-scaled.jpg&#8220; custom_padding=&#8220;100px||100px|&#8220; custom_padding_tablet=&#8220;60px||60px|&#8220; custom_padding_phone=&#8220;&#8220; custom_padding_last_edited=&#8220;on|desktop&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; padding_tablet=&#8220;60px||60px|&#8220; padding_last_edited=&#8220;on|desktop&#8220; custom_padding__hover=&#8220;|||&#8220; padding_phone=&#8220;60px||60px|&#8220; alt=&#8220;Pflicht- und Wahlverteidiger: Unterschied &#038; Kosten&#8220; title_text=&#8220;Pflicht- und Wahlverteidiger: Unterschied &#038; Kosten&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;][et_pb_image src=&#8220;https:\/\/defenza.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Pflicht-_und_Wahlverteidigung_im_Strafverfahren-scaled.jpg&#8220; alt=&#8220;Pflicht- und Wahlverteidiger: Unterschied &#038; Kosten&#8220; title_text=&#8220;Pflicht- und Wahlverteidiger: Unterschied &#038; Kosten&#8220; align_tablet=&#8220;center&#8220; align_phone=&#8220;&#8220; align_last_edited=&#8220;on|desktop&#8220; disabled_on=&#8220;on|off|off&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.5&#8243; max_width=&#8220;600px&#8220; max_width_tablet=&#8220;&#8220; max_width_phone=&#8220;&#8220; max_width_last_edited=&#8220;on|desktop&#8220; custom_margin=&#8220;|||-8%&#8220; custom_margin_tablet=&#8220;60px|60px|60px|60px&#8220; custom_margin_phone=&#8220;&#8220; custom_margin_last_edited=&#8220;on|desktop&#8220; custom_padding=&#8220;|||&#8220; animation_style=&#8220;slide&#8220; animation_direction=&#8220;right&#8220; animation_intensity_slide=&#8220;4%&#8220; animation_starting_opacity=&#8220;50%&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; box_shadow_style=&#8220;preset3&#8243; box_shadow_blur=&#8220;80px&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;][\/et_pb_image][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pflicht- und Wahlverteidigung im Strafverfahren Wer mit einem laufenden Strafverfahren konfrontiert wird \u2013 sei es durch eine Vorladung, im Zuge einer Durchsuchung oder gar durch eine Verhaftung \u2013 steht vor der wichtigen Entscheidung, ob und wann er einen Anwalt konsultiert. 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