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Strafrechtliche Nebenfolgen – was neben einer Strafe bei einer Verurteilung noch drohen kann

Verurteilungen in Strafverfahren können neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe noch weitere Konsequenzen zur Folge haben, die häufig vorher gar nicht bekannt sind. Im Folgenden haben wir die relevantesten für Sie aufgelistet.

Vermögensabschöpfungen

Hat der Täter durch die Tat einen Vermögensvorteil oder andere wirtschaftliche Werte erlangt, darf er diese nicht einfach behalten. Im Hauptverfahren erwartet den Verurteilten in diesen Fällen neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch eine Vermögensabschöpfung gemäß der §§ 73 ff. StGB. Das bedeutet, dass all das, was durch die Tat erlangt wurde, wieder herausgegeben werden muss und somit an den Staat zurückgezahlt wird. Oftmals ist dies bei solchen Straftaten der Fall, bei denen der Täter nachweislich Entgelte im Zuge der Tatbegehung erhalten hat, so zum Beispiel beim Handel mit Betäubungsmitteln oder auch beim Betrug oder Diebstahl. Ist das Erlangte nicht mehr vorhanden oder auf eine andere Art und Weise nicht mehr zugänglich, so ordnet das Gericht stattdessen die Einziehung von Wertersatz nach § 73c StGB an, also die Einziehung eines Geldbetrages, der dem Wert des Erlangten entspricht. Umfasst ist hiervon auch jegliches legal erworbene Vermögen, wobei der Staat entscheidet, auf welche Vermögenswerte zugegriffen werden soll. Denkbar sind, je nach Höhe des Wertersatzes, beispielsweise Kontopfändungen oder auch die Pfändung von Fahrzeugen, Immobilien oder Grundstücken. Solche Vermögensabschöpfungen können dermaßen hoch sein, dass dies die finanzielle Lage für den Rest des Lebens beeinflusst.

Zivilrechtliche Ansprüche

Sollte durch die Straftat eine oder auch mehrere Personen geschädigt worden sein, so steht diesen in den meisten Fällen ein zivilrechtlicher Anspruch zu. Ein solcher Anspruch kann erst nach einer Verurteilung geltend gemacht werden oder bereits im Strafverfahren durch das sogenannte Adhäsionsverfahren gerichtlich festgestellt werden. Oftmals handelt es sich dann um Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche, die der Schädiger dem Opfer zu zahlen hat. Insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht kann dies den finanziellen Ruin bedeuten, weil Betrüger für etwaige Forderungen persönlich haften, auch wenn grundsätzlich eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen vorgesehen ist. Denkbar sind aber zum Beispiel bei Körperverletzungsdelikten auch Regressforderungen von Krankenversicherungen für etwaige Behandlungskosten oder Arbeitsausfälle.
Es kann daher sinnvoll sein schon im Strafverfahren Bemühungen anzustellen, um den Schaden der geschädigten Person zumindest teilweise wiedergutzumachen, zum Beispiel durch einen Täter-Opfer-Ausgleich gem. § 46a des StGB. Dies wird bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, weswegen die richtige Verteidigung in solchen Fällen von großer Bedeutung ist.

Berufsbezogene Folgen

Grundsätzlich kann nach § 70 des Strafgesetzbuches für jegliche Berufe und Gewerbe ein Berufsverbot verhängt werden, gemäß § 132a der Strafprozessordnung auch vorläufig. Dies erfordert die Begehung einer Straftat unter Missbrauch seines Berufes oder Gewerbes oder der Verletzung seiner damit verbundenen Pflichten. Das Verbot beträgt in den meisten Fällen 1 bis 5 Jahre, in extremen Fällen kann es aber auch lebenslang angeordnet werden.

Für Beamte kann eine strafrechtliche Verurteilung gemäß des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des Bundesbeamtengesetzes (BBG), sowie für Berufssoldaten nach dem Soldatengesetz (SG) zur Beendigung des Beamten- bzw. Soldatenverhältnisses führen. Das ist immer dann der Fall, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr oder eine mindestens 6-monatige Freiheitsstrafe wegen besonderer dienstbezogener oder staatsgefährdender Delikte verhangen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, nicht aber, wenn ein Strafbefehl statt einem Urteil im ordentlichen Strafverfahren ergeht. Befindet sich die verbeamtete Person oder der Soldat bereits im Ruhestand, kann als Disziplinarmaßnahme das Ruhegehalt gekürzt oder sogar vollständig aberkannt werden. Endet das Arbeitsverhältnis auf diese Art und Weise, erlöschen damit auch Besoldungs- oder Versorgungsansprüche.

Nach dem Deutschen Richtergesetz bedeutet auch für Richter und Richterinnen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, wegen bestimmter Delikte auch bei einer geringeren Freiheitsstrafe, dass das Richterverhältnis erlischt. Eine solche Verurteilung führt dazu, dass die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden für 5 Jahre aberkannt wird. Für Schöffen gilt dies bereits, wenn gegen sie ein Ermittlungsverfahren läuft.

Für Anwälte kann gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung aus einer strafrechtlichen Verurteilung der Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft oder die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter folgen. Zu beachten ist, dass es auch schuldhafte Verhalten gibt, die auch ohne Verurteilung oder bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO, d.h. unter Auflagen und Weisungen, zur Unwürdigkeit zur Berufsausübung führen. In allen Fällen kann eine bestehende Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden oder eine beantragte Zulassung, bzw. die Wiederzulassung, versagt werden. Hinsichtlich der Unwürdigkeit gibt es jedoch viele Komponenten, die einen Einfluss darauf haben, ob eine Unwürdigkeit tatsächlich angenommen wird. Dazu zählen unter anderem der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten und der Berufsausübung und die vergangene Zeit, insbesondere ob ein Schuldeingeständnis oder Wiedergutmachungen getätigt wurden. Des Weiteren gibt es anwaltsgerichtliche Maßnahmen, die bei schuldhaften Pflichtverstößen gegen die BRAO oder BORA, angeordnet werden können.

Ähnliche Vorschriften gelten für Notare, Steuerberater, sowie Wirtschaftsprüfer. Für Notare führt eine strafrechtliche Verurteilung wie bei Beamten dazu, dass sie ihr Amt nicht mehr ausüben dürfen. Schon wenn gegen sie ein Verfahren läuft, bei dem eine Verurteilung zu erwarten ist, dürfen sie nicht mehr zur Amtsausübung bestellt werden. Bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern kommt es auf die Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amts an, wobei bei Wirtschaftsprüfern bereits ein schuldhaftes Verhalten, das einen Berufsausschluss rechtfertigt, ausreichend sein kann. In allen Fällen kann die Zulassung nicht nur versagt werden, sondern auch widerrufen oder zurückgenommen werden. Außerdem könne auch in diesen Berufen berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhangen werden.

Ärzten oder Apothekern kann gemäß der Bundesärzteordnung, bzw. des Apothekengesetzes, infolge einer strafrechtlichen Verurteilung die Approbation versagt oder entzogen werden, wenn sie sich als unwürdig oder unzuverlässig zur Berufsausübung erweisen. Etwaige Erkenntnisse müssen auf Tatsachen basieren, die aufzeigen, dass die berufsbezogenen Pflichten möglicherweise nicht beachtet werden. Je nach der Schwere der Straftat kann dies auch aus solchen folgen, die nicht in inhaltlichem Zusammenhang zum Beruf stehen. Ist ein Strafverfahren bisher nur eingeleitet worden und es liegt noch keine rechtskräftige Verurteilung vor, so kann die Approbation auch vorübergehend ruhend gestellt werden. Ähnliches gilt für Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz und Zahnärzte nach dem Zahnheilkundegesetz.

Die Geschäftsführung einer GmbH und der Vorstand einer AG kann nach dem GmbH-Gesetz und dem Aktiengesetz nicht durch solche Personen besetzt werden, die wegen einer oder mehrerer bestimmter Straftaten (aufgelistet im entsprechenden Gesetz) durch Urteil oder Strafbefehl verurteilt wurden. Dies gilt nicht für Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO. Die Ausschlussdauer beträgt dabei 5 Jahre.

Registereintragungen

Strafrechtliche Verurteilungen können Einträge in das Bundeszentralregister, in das Verkehrszentralregister oder auch in das Gewerbezentralregister zur Folge haben. Dies kann Auswirkungen auf die unterschiedlichsten Lebensbereiche haben:

In Hinblick auf den Arbeitsplatz ist zu beachten, dass Vorstrafen bei Bewerbungsgesprächen wahrheitsgemäß zu benennen sind. Fragen des Arbeitgebers sind häufig zulässig, insbesondere dann, wenn ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit und dem gegangenen Delikt besteht. Eine wahrheitswidrige Angabe kann in dieser Hinsicht zur Anfechtung des Arbeitsverhältnisses führen. Auch ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis kann, beispielsweise durch eine Inhaftierung des Arbeitnehmers in Untersuchungshaft oder wenn die begangene Straftat in Zusammenhang mit dem Job steht, gekündigt werden.

Des Weiteren können genehmigungspflichtige Tätigkeiten durch Behörden von etwaigen Eintragungen abhängig gemacht, bzw. untersagt werden. Dies ist zum Beispiel bei Waffenscheinen der Fall: Wer keine Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen vorweisen kann, dem wird die Genehmigung versagt. Im Falle einer späteren Verurteilung kann eine solche Genehmigung auch widerrufen werden. Relevant sind diesbezüglich bereits Verurteilungen zu Geldstrafen von 60 Tagessätzen oder bei mehrfacher Verurteilung zu geringeren Geldstrafen, auch dann, wenn die Taten grundsätzlich in keinem Zusammenhang mit dem Waffenrecht haben. Dies wirkt sich unter anderem für Jäger auf deren Jagdscheine oder auf Berechtigungen für Sportschützen aus.

Eine Verurteilung kann sich auch auf den Pilotenschein auswirken. Die Pilotenlizenz ist von einer Zuverlässigkeitsprüfung abhängig, welche alle 5 Jahre stattfindet. Diese Zuverlässigkeit ist jedoch schon dann nicht mehr gegeben, wenn eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat jeglicher Art zu einer Geldstrafe von mind. 60 Tagessätzen vorliegt. Liegt das Strafmaß darunter oder wurde das Verfahren nach § 153a StPO, also unter Auflagen und Weisungen, eingestellt, ist die Entscheidung einzelfallabhängig und wird genauestens geprüft.

Auch können sich negative Folgen für Einbürgerungsentscheidungen sowie für spätere Straf- oder Bußgeldverfahren ergeben.

Gewerbezentralregister

Das Gewerbezentralregister dient der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Gewerbebetreibenden durch die entsprechenden Behörden. Gem. § 149 GewO werden Gewerbeuntersagungen oder unternehmensbezogene Ordnungswidrigkeiten, sowie Straftaten in dieses Register eingetragen, was einen Einfluss auf gewerberechtliche Entscheidungen seitens der Behörden hat. Hier ist zu beachten, dass die Eintragungsgrenze mit 200 € sehr niedrig angesetzt ist. Das führt dazu, dass sogar geringfügige oder nur fahrlässige Verstöße einen Einfluss auf den Betrieb des Gewerbes haben können, weshalb auch die Verteidigung gegen niedrige Geldbuße erforderlich sein kann.

Auch die Gewerbeerlaubnis ist von der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abhängig. Unter Umständen kann eine solche bei Eintragungen in das Gewerbezentralregister untersagt werden. Hier sind nicht nur Verurteilungen entscheidend, sondern schon die objektive Verwirklichung des Straftatbestands ausreichend. Ähnliches gilt für Betreiber von Bankgeschäften und Finanzdienstleistern.

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis

Ein Fahrverbot ist als strafrechtliche Nebenfolge gem. § 44 des Strafgesetzbuches nicht nur bei Verkehrsdelikten denkbar, sondern kann unabhängig vom Inhalt der Straftat verhängt werden. Sie können bis zu 6 Monate andauern und dürfen nur neben einer anderen Sanktion verhängt werden.

Noch verheerender kann die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches sein. Hierfür bedarf es einer begangenen Straftat, die in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges steht. Diese Maßnahme wird dann ergriffen, wenn sich die verurteilte Person als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs herausstellt, also körperliche, geistige oder charakterliche Mängel vorliegen. Wird diese Sanktion vom Gericht verhangen, so bestimmt es gleichzeitig eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Diese reicht zwischen 6 Monaten bis hin zu 5 Jahren, in Extremfällen kann die Sperre jedoch auch lebenslang verhangen werden. Nach Ablauf der Sperrzeit kann der Führerschein unter Umständen neu erworben werden, wenn die zuständige Behörde dies bewilligt. In diesem Fall sind die Kosten eines Führerscheins von Grund auf zu bezahlen.

Ausländerrechtliche Folgen

Das Aufenthaltsgesetz schreibt vor, dass Ausländer, die durch ihren Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellen, im öffentlichen Interesse aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden können. Einer von mehreren Ausweisungsgründen liegt vor, wenn ein Ausländer in Deutschland wegen der Begehung einer Straftat zu mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Oftmals geschehen solche Abschiebungen, indem nach Absitzen von mindestens der Hälfte der Strafe von der Vollstreckung abgesehen wird und die verurteilte Person anschließend abgeschoben wird. Die Erteilung oder Verlängerung einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels kann jedoch auch schon bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausgesetzt werden. Sonderregelungen gibt es für türkische Staatsangehörige, die unter Umständen EU-Staatsangehörigen gleichgestellt werden können, etwa für Arbeitnehmerfamilien.

Strafverteidigung

Die richtige Strafverteidigung kann vermeidbare Nebenfolgen in einem Strafverfahren nach Möglichkeit umgehen. Gerade deshalb ist es sinnvoll bei etwaigen Befürchtungen einen Rechtsanwalt zu konsultieren und sich entsprechend beraten zu lassen. Unsere Anwälte bieten Ihnen die dafür nötige Erfahrung!

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