Pflicht- und Wahlverteidiger: Unterschied & Kosten

Pflicht- und Wahlverteidigung im Strafverfahren

Wer mit einem laufenden Strafverfahren konfrontiert wird – sei es durch eine Vorladung, im Zuge einer Durchsuchung oder gar durch eine Verhaftung – steht vor der wichtigen Entscheidung, ob und wann er einen Anwalt konsultiert. In den meisten Fällen ist die frühzeitige Beauftragung eines Strafverteidigers von zentraler Bedeutung, da dies einen maßgeblichen Einfluss auf den Verfahrensgang hat. Dabei stellt sich häufig die Frage nach der richtigen Vertretung: Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger? Doch worin genau liegt der Unterscheid zwischen einem Wahl- und einem Pflichtverteidiger und welche Auswirkungen hat die Entscheidung auf den Verteidigungserfolg des Strafverfahrens?

Was ist ein Pflichtverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger wird dem Beschuldigten bzw. Angeschuldigten oder Angeklagten eines Strafverfahrens durch das Gericht beigeordnet. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 der Strafprozessordnung (StPO) handelt. Ziel dessen ist es, dass – in solchen Fällen der notwendigen Verteidigung – niemand, der nicht dazu in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, einem Strafverfahren schutzlos ausgeliefert ist. Wird nicht selbst ein Anwalt benannt, kann das Gericht für den Beschuldigten – sofern dieser noch keinen Wahlverteidiger hat –, einen Pflichtverteidiger auswählen und bestimmen.

Was ist ein Wahlverteidiger?

Ein Wahlverteidiger ist ein Anwalt, den der Beschuldigte selbst frei auswählt und sich von diesem verteidigen lässt. Dies ermöglicht es der beschuldigten Person, jemanden auszuwählen, der bereits die nötige Erfahrung hat und ggfs. eine Spezialisierung auf dem Gebiet des Tatvorwurfs hat. Bei rechtzeitiger Benennung eines Wahlverteidigers gegenüber dem Gericht, kann dieser auch zum Pflichtverteidiger bestellt werden.

Wann liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor?

Von einem Fall der notwendigen Verteidigung spricht man dann, wenn das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass ein Verteidiger notwendig ist. Geregelt sind diese Fälle in § 140 der Strafprozessordnung. Dazu zählen u.a.:

  • Strafverfahren vor dem Schöffengericht, Landgericht und Oberlandesgericht
  • Anklage wegen eines Verbrechens (Strafandrohung einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr)
  • Strafverfahren, bei denen ein Berufsverbot droht
  • Fälle der Untersuchungshaft
  • Durchführung von Sicherungsverfahren

Darüber hinaus liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO dann vor, wenn das Gericht dies aufgrund der Schwere der Tat, der Schwere der Rechtsfolgen oder wegen einer schwierigen Sach- oder Rechtslage als nötig erachtet.

LG Nürnberg-Fürth (17. Strafkammer), Beschluss vom 13.11.2025 (17 Qs 7/25) zur „Schwere der Tat“ bei mehreren Parallelverfahren:

Mit Beschluss vom 13.11.2025 setzte sich das Landgericht Nürnberg-Fürth mit der Pflichtverteidigerbestellung bei drohender Freiheitsstrafe ab einem Jahr und gesamtstrafenfähigen Parallelverfahren auseinander. Dem Angeklagten des Verfahrens drohten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig waren und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreichte, die das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründete. Das Landgericht entschied, dass auf Grundlage dieser Erkenntnis in jedem der Verfahren die Verteidigung notwendig ist, weil die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung nach § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in der Regel rechtfertigt, wenn dem Angeklagten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe droht, die mindestens im Bereich von einem Jahr liegt.

LG Schweinfurt (4. Strafkammer), Beschluss vom 07.10.2025 (4 Qs 96/25) zur „Schwere der Tat“ unabhängig von der zu erwartenden Rechtsfolge:

Das Landgericht Schweinfurt beschloss am 07.10.2025, dass die Notwendigkeit einer Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO allein durch die Schwere des Tatvorwurfs begründet sein kann, unabhängig von der zu erwartenden Rechtsfolge. Dem Beschuldigten des Verfahrens wurde der Vorwurf der fahrlässigen Tötung zum Nachteil seiner beiden Kinder zur Last gelegt. Dabei bestanden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte aufgrund des Tatvorwurfs und dem Tod seiner zwei Kinder durch eine daraus resultierende Ausnahmesituation nicht in der Lage dazu war, sich neben der Bewältigung der zumindest moralischen Verantwortung für den Tod seiner Kinder und den damit verbundenen Verlust- und Schuldgefühlen auch mit dem strafrechtlichen Tatvorwurf umfassend und sachgerecht auseinanderzusetzen. Dies begründete die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung.

LG Magdeburg (1. große Strafkammer), Beschluss vom 25.06.2025 (21 Qs 4/25) zur rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers:

Das Landgericht Magdeburg befand mit Beschluss vom 25.06.2025 über die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers unter bestimmten Voraussetzungen. Der Antrag des ehemals Beschuldigten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers war zuvor abgelehnt worden. Dies erwies sich als unzulässig, weil zum Zeitpunkt des Antrags ein Beiordnungsgrund nach § 140 Abs. 2 StPO vorlag, da der Beschuldigte aufgrund zahlreicher Vorstrafen und der Schwere des Vorwurfs mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechnen musste. Die Kammer stellte fest, dass eine rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn der Beschuldigte rechtzeitig ausdrücklich eine Pflichtverteidigerbestellung beantragt hatte. Dafür müssen die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorgelegen haben und eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag muss ohne zwingenden Grund nicht unverzüglich erfolgt sein.

LG Braunschweig, Beschluss vom 18.06.2025 (4 Qs 143/25) zur „schwierigen Sachlage“:

Das Landgericht Braunschweig stellte mit Beschluss vom 18.06.2025 fest, unter welchen Umständen die Schwierigkeit der Sachlage anzunehmen ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers war zuvor unter der Ausführung abgelehnt worden, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht gegeben seien. Eine schwierige Sachlage liegt jedoch vor, wenn sämtliche Zeugen als Polizeibeamte Zugang zu Protokollen früherer Vernehmungen haben und sich daher in weiterem Umfang als sonstige Zeugen auf ihre Aussagen vorbereiten können und es zur Aufklärung etwaiger Widersprüche in den Aussagen der Kenntnis des gesamten Akteninhalts bedarf, die nur einem Rechtsanwalt möglich ist. Im Ergebnis wurde der Beschwerdeführerin ein Pflichtverteidiger bestellt.

LG Bremen (Strafkammer 42 (Jugendkammer II)), Beschluss vom 04.06.2025 (42 Qs 162/25) zur Gebotenheit der Pflichtverteidigerbeiordnung wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage:

Das Landgericht Bremen entschied mit Beschluss vom 04.06.2025 über die Gebotenheit der Pflichtverteidigerbeiordnung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Dem Angeklagten des Verfahrens wurde der Tatvorwurf des Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Inhalten zur Last gelegt. Aufgrund von überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter war es dem Angeklagten gemäß § 147 Abs. 1 S. 1 StPO nicht möglich, selbständig Einsicht in die ihn belastenden Verfahrensstücke zu nehmen. Zur Gewährleistung einer effektiven Verteidigung ist es daher geboten, dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellten, der die Bilder und Videos sichten und den Angeklagten davon unterrichten kann. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein, die aber als unbegründet verworfen wurde.

LG Passau (2. Jugendkammer), Beschluss vom 16.04.2025 (2 Qs 24/25 jug.) zur notwendigen Verteidigung bei Einziehung:

Das Landgericht Passau kam in seinem Beschluss vom 16.04.2025 zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen neben der Strafe auch alle sonstigen Rechtsfolgen, die in dem betreffenden Strafverfahren angeordnet werden können, zu berücksichtigen sind. Dazu gehört auch die Einziehung. Zuvor war der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung abgelehnt worden, weil dies nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen und wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten gewesen sei. Die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten hatte im Ergebnis jedoch Erfolg, da dem heranwachsenden Angeschuldigten zwar keine Jugendstrafe drohte – allerdings neben einer nicht unerheblichen Geldstrafe die Einziehung in Höhe von 15.550,00 € und damit eines nicht unerheblichen Betrages. Ungeachtet seiner Beschäftigung handelte es sich bei der Summe um eine existenzbedrohende Summe für die Fortführung seines Studiums und insoweit um einen drohenden Nachteil solch schwerwiegender Art, dass aufgrund der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erschien.

BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 27.3.2025 (2 BvR 829/24) zur notwendigen Verteidigung in der Berufungshauptverhandlung:

Mit Beschluss vom 27.03.2025 entschied das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde eines zuvor mehrfach verurteilten Beschwerdeführers. Nachdem der Beschwerdeführer – und ebenso sein Verteidiger – im September 2023 unter nachträglicher Einreichung eines Attests der Berufungshauptverhandlung fern blieb, verwarf das Berufungsgericht die Berufung des Beschwerdeführers und verhandelte ausschließlich zur Berufung der Staatsanwaltschaft in dritter Sache. Eine Revision in der Sache blieb erfolglos. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als offensichtlich begründet.

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung über die notwendige Bestellung eines Verteidigers und dessen Mitwirkung im Strafverfahren Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung sind. Die Entscheidung darüber, ab welchem zu erwartenden Strafmaß es geboten ist, wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge einen Fall notwendiger Verteidigung anzunehmen ist, erfordere stets eine Bewertung der Strafmaßerwartung im konkreten Fall durch das Gericht. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass in der Regel – auch im Fall einer Gesamtstrafenbildung – ab der Erwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Dies wäre vorliegend der Fall gewesen, da der Beschwerdeführer durch das auf dem Berufungsverfahren basierenden Urteil zu einer Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde. Die zwei vorangegangenen Urteile bildeten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren.

Darüber hinaus stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass sich die Regelung des § 140 Abs. 2 StPO auch auf das Berufungsverfahren auswirkt. Es sei grundsätzlich anerkannt, dass bei einer Berufung des Angeklagten die fehlende Ladung des Verteidigers, dessen fehlende Bestellung oder dessen krankheitsbedingte Verhinderung in Fällen notwendiger Verteidigung dazu führen, dass eine Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO nicht in Betracht komme. Insoweit gäbe es keinen Grund, die Berufung der Staatsanwaltschaft anders zu behandeln.

Sollte es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handeln, ist es besonders wichtig, frühzeitig einen kompetenten und vertrauenswürdigen Anwalt zu konsultieren. In der Regel wird dem Beschuldigten spätestens mit Zustellung der Anklageschrift im Rahmen des sog. rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gegeben, einen Anwalt seiner Wahl zu benennen. Wenn kein Wahlverteidiger benannt wird, wird ein von dem Gericht ausgewählter Anwalt beigeordnet.

BGH, Beschluss vom 07.12.2023 (Az. 2 StR 49/23) zu der Frage, ob aus der fehlenden Bestellung eines Pflichtverteidigers ein Verwertungsverbot folgt:

Mit Beschluss vom 07.12.2023 setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Thematik auseinander, ob aus der fehlenden Bestellung eines Pflichtverteidigers bei einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ein Verwertungsverbot folgt. Der Angeklagte wurde zuvor wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung war entgegen der §§ 141a S. 1, 141 Abs. 2, 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO kein Pflichtverteidiger bestellt worden.

Der BGH stellte fest, dass daraus nicht automatisch ein Verwertungsverbot folgt. Die Annahme eines solchen Verbots setze einen schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstoß voraus, bei dem grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wurden.

Warum ist es ratsam einen Vertrauensanwalt zu beauftragen?

Zunächst einmal ist wichtig zu betonen, dass ein Pflichtverteidiger nicht automatisch schlecht ist. Er ist – genau wie ein Wahlverteidiger – zur Verteidigung verpflichtet und wird dieser Rolle nachkommen.

Dennoch ist zu beachten: Strafverfahren sind einschneidende Ereignisse im Leben der Beschuldigten bzw. Angeschuldigten und Angeklagten, die zumeist sensible Themen und Lebensbereiche betreffen und erhebliche Auswirkungen auf die berufliche und private Zukunft haben können. Umso relevanter ist eine Verteidigung, die über die juristische Ebene hinaus auch von Vertrauen sowie transparenter und regelmäßiger Kommunikation geprägt ist. Z.B. ein beeinträchtigtes Vertrauensverhältnis oder mangelnder Austausch können die Verteidigung erheblich erschweren – egal, ob es sich um einen Pflicht- oder Wahlverteidiger handelt.

Daher sollte bei der Wahl der Verteidigung auch immer die persönliche Ebene berücksichtigt werden. Ein funktionierender zwischenmenschlicher Umgang und herrschendes Vertrauen setzen die Grundlage einer effektiven Verteidigung. Insbesondere bei komplexen Strafverfahren und hohen drohenden Konsequenzen ist ein gutes Verhältnis zum Strafverteidiger unabdingbar. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Maximum an Verteidigungspotenzial ausgeschöpft wird. Ebenso empfiehlt es sich, einen Anwalt zu beauftragen, der bereits Erfahrung sowie idealerweise eine Spezialisierung in dem Rechtsgebiet aufweist und daher der Komplexität und Dynamik des jeweiligen Strafverfahrens gewachsen ist.

Beauftragen Sie daher rechtzeitig einen Verteidiger Ihrer Wahl, der Sie und Ihre Interesse bestmöglich vertreten kann! So können Sie sich sicher sein, dass Ihre Angelegenheit bestmöglich gehandhabt wird. Sollten Sie bereits anwaltlich vertreten sein, möchten ihren Verteidiger aber wechseln, besteht dazu unter Umständen – nach Maßgabe von § 143a der Strafprozessordnung (StPO) – noch die Möglichkeit.

Wer trägt die Kosten eines Verteidigers?

Grundsätzlich wird ein Pflichtverteidiger von der Staatskasse vergütet, während ein Wahlverteidiger, der nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, vom Mandanten selbst zu zahlen ist. Dabei ist jedoch wichtig zu wissen: Endet das Verfahren mit einer Verurteilung, werden in der Regel auch die Kosten eines Pflichtverteidigers dem dann Verurteilten auferlegt.

In der Praxis sind die anfallenden Kosten für einen Pflichtverteidiger häufig niedriger als die eines gewählten Verteidigers. Ein Pflichtverteidiger wird grundsätzlich nach der im RVG (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) vorgesehenen Gebührenordnung vergütet. Bei der Beauftragung eines Wahlverteidigers vereinbart dieser mit seinem Mandanten das individuelle Honorar im Voraus. Hierbei kann es sich um eine Stundensatzvergütung handeln oder um Pauschalhonorare für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte. Unabhängig davon, ob Sie einen Pflicht- oder einen Wahlverteidiger beauftragen, sollte – soweit dies zu diesem Zeitpunkt schon vollständig absehbar ist – schon bei Mandatsabschluss Kostentransparenz gewährleistet sein.

Wann kann man mehrere Anwälte haben?

Grundsätzlich kann sich jeder Angeklagte in einem Strafprozess von bis zu 3 Verteidigern gleichzeitig vertreten lassen. Diese Höchstgrenze ist in § 144 Abs. 1 StPO geregelt. Es kann in bestimmten Konstellationen und Fällen auch ratsam sein, mehr als nur einen Verteidiger zu beauftragen – bspw. um sicher zu stellen, dass bei Verhinderung eines Verteidigers an einzelnen Verhandlungstagen trotzdem ein in die Sache eingearbeiteter, zweiter Verteidiger des Vertrauens anwesend ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht auch neben einem schon bestellten Pflichtverteidiger einen zweiten Pflichtverteidiger bestellen. Dann werden auch die Kosten des zweiten Pflichtverteidigers – im Fall der Verurteilung zumindest zunächst – aus der Staatskasse getragen. Dies ist gesetzlich dann angedacht, wenn es im konkreten Einzelfall zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist (§ 144 Abs. 1 StPO).

BGH (3. Strafsenat), Beschluss vom 17.09.2025 (StB 46/25) zur Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers:

Der Bundesgerichtshof stellte mit Beschluss vom 17.09.2025 fest, dass die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers unter Umständen nicht erforderlich ist. Der Angeklagte, der wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung angeklagt war, wurde bereits durch einen Pflichtverteidiger und einen Wahlverteidiger vertreten. Der Antrag des Angeklagten, den Wahlverteidiger für einen Hauptverhandlungstag als Pflichtverteidiger zu bestellen, wurde abgelehnt. Das Gericht entschied, dass die Verteidigung durch die Anwesenheit der Anwälte ausreichend gewährleistet sei und die Rechte des Angeklagten auf eine effektive Verteidigung und ein faires Verfahren hinreichend gewahrt würden.

BGH (3. Strafsenat), Beschluss vom 15.05.2025 (StB 16/25) zum Prüfungsmaßstab und den Voraussetzungen für die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers:

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die sofortige Beschwerde eines Angeklagten gegen die Ablehnung der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers mit Beschluss vom 15.05.2025 zurück. Dem Angeklagten wurde der Tatvorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung und weitere Delikte zur Last gelegt.

Der BGH stellte fest, dass die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen notwendig sei. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiter gehandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann. Dies konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, da trotz beträchtlichem Aktenumfang die erhobenen Vorwürfe überschaubar und die Beweissituation nicht schwierig war. Der bereits bestellte Pflichtverteidiger hätte aus Sicht des BGH ausreichend Zeit gehabt, sich mit dem Verfahren vertraut zu machen und terminliche Verhinderungen hätten durch Terminvertreter gelöst werden können.

BGH (3. Strafsenat), Beschluss vom 30.04.2025 (StB 15/25) zur Bestellung eines weiteren Verteidigers:

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Beschluss vom 30.04.2025 über die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers und verwarf damit die sofortige Beschwerde des Angeklagten. Dem Beschwerdeführer wurde der Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zur Last gelegt. Der BGH bringt zum Ausdruck, dass die Bestellung eines weiteren Verteidigers voraussetzt, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig ist. Dies ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen, wenn hierfür wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten. Dies ist – wie im vorliegenden Verfahren – nicht schon aufgrund eines größeren Selbstleseverfahrens oder wegen besonderer rechtlicher Komplexität des Verfahrens geboten. Darüber hinaus gibt die bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines späteren Ausfalls des Pflichtverteidigers regelmäßig keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers.

BGH (3. Strafsenat), Beschluss vom 16.04.2025 (StB 13/25) zur Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem Wahlverteidiger:

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschloss am 16.04.2025 über die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers für den Angeschuldigten eines Verfahrens wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 StGB durch eine Zusammenarbeit mit einem chinesischen Geheimdienst. Dem Angeschuldigten wurde ursprünglich ein Pflichtverteidiger bestellt, der nach der Vertretungsanzeige von zwei weiteren Wahlverteidigern wieder entpflichtet wurde. Zuletzt verfügte der Angeschuldigte über zwei Wahlverteidiger, von denen einer die Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragte.

Der BGH erachtet die Mitwirkung eines zweiten Verteidigers als nicht erforderlich, da dahingehend kein unabweisbares Bedürfnis bestand. Der Aktenbestand des Verfahrens erwies sich als überschaubar, die Hauptverhandlung war auf 13 Sitzungstage geplant und es lagen keine komplexen Rechtsfragen vor, die eine Verteidigung durch mehrere Anwälte erfordern würden. Zudemh stellte der BGH fest, dass das Gebot der Verfahrensfairness nicht verlangt, dass die Zahl der Verteidiger eines jeden Angeklagten der Anzahl der an der Hauptverhandlung mitwirkenden Staatsanwälte entspricht.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen einem Pflichtverteidiger und einem Wahlverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger wird in Fällen der notwendigen Verteidigung vom Gericht bestellt. Ein Wahlverteidiger ist ein vom Mandanten selbst gewählter Anwalt, der direkt von diesem beauftragt wird.

Wann besteht ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

In Fällen der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Das Gesetz sieht dies u.a. bei einer Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder bei Untersuchungshaft vor.

Kann man sich seinen Pflichtverteidiger selbst aussuchen?

Ja, beim Gericht kann die Beiordnung eines bestimmten Pflichtverteidigers beantragt werden. Ist das Gericht einverstanden, wird dem Antrag nachgekommen.

Ist ein Pflichtverteidiger immer schlechter als ein Wahlverteidiger?

Nein, Pflichtverteidiger und Wahlverteidiger sind grundsätzlich gleichermaßen zur effektiven Verteidigung verpflichtet.

Was kostet ein Wahlverteidiger?

Dies ist einzelfallabhängig. Die Kosten werden individuell und transparent zwischen Verteidiger und Mandant vereinbart.

Kann man auch mit einem Pflichtverteidiger einen zusätzlichen Wahlverteidiger beauftragen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich.

Kann man einen Pflichtverteidiger wechseln?

Ja, dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In einem schon laufenden Strafverfahren ist dies zum Beispiel dann möglich, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist.

Kann man auch ohne Verteidiger vor Gericht erscheinen?

Wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, grundsätzlich ja. Es ist allerdings empfehlenswert, sich für einen erfolgreichen Verfahrensausgang an einen Strafverteidiger zu wenden.

Warum ist ein Wahlverteidiger sinnvoller als ein Pflichtverteidiger?

Ein Wahlverteidiger kann schon zum frühestmöglichen Verfahrenszeitpunkt eingebunden werden, sodass ein strategisch schneller Verfahrensabschluss angestrebt werden kann. Zudem ist das Kommunikations- und Vertrauensverhältnis oftmals besser, was für das Verfahren effektiv förderlich ist. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein von dem Beschuldigten selbst gewählter Verteidiger beim Gericht beantragt, dass er zum Pflichtverteidiger bestellt werden soll.

Pflicht- und Wahlverteidiger: Unterschied & Kosten