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Steuerhinterziehung in der Gastronomie

Im Steuerstrafrecht geht es am häufigsten um den Tatvorwurf der Steuerhinterziehung. Dabei steht kaum eine Branche wegen Vorurteilen hinsichtlich der Steuerehrlichkeit so sehr im Fokus der Finanzbehörden wie die Gastronomie. Grund dafür sind der hohe Bargeldverkehr und komplexe Umsatzstrukturen. Das führt dazu, dass Gastronomiebetriebe besonders anfällig für Betriebsprüfungen oder Maßnahmen der Steuerfahndung sind. Mit der Einführung des Kassengesetzes wurden bereits strengere Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme festgelegt, was die Manipulationssicherheit schützen soll. Allerdings hat dies nur begrenzt etwas an dem Risiko geändert, ins Visier der Ermittlungsbehörden zu geraten. In der Praxis führen schon kleine Unregelmäßigkeiten in der Buchführung oftmals zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung.

Straftatbestand der Steuerhinterziehung

Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung ist in § 370 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Zu den hiernach strafbaren Handlungen zählen:

  • Die Tätigung von unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber den Behörden
  • Pflichtwidriges Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen gegenüber den Behörden
  • Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder -stempeln

Erforderlich ist dabei, dass durch die Handlung Steuern verkürzt werden oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder jemand anderen erlangt werden.

BGH, Beschluss vom 26.06.2025 (Az. 1 StR 426/24) zum Erfordernis einer gelungenen Täuschung:

Das Landgericht München hatte den Angeklagten wegen versuchter Steuerhinterziehung verurteilt; seine dagegen erhobene Revision hatte keinen Erfolg. Der BGH stellte fest, dass sich der Angeklagte durch falsche Angaben in seiner Einkommensteuererklärung strafbar gemacht hatte. Dem objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO stehe dabei nicht entgegen, dass die Falschangabe erkannt wurde, weil die Norm schon nach ihrem Wortlaut nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abstelle.

Zusätzlich zur Tathandlung muss die Tat vorsätzlich begangen worden sein. Auch versehentlich falsche Angaben zu machen kann strafbar sein, wenn zumindest ein bedingter Vorsatz nachweisbar ist, man die Tat also billigend in Kauf genommen hat. Sofern die Handlung nur grob fahrlässig erfolgte, kann die Tat nach § 378 AO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

BGH, Urteil vom 25.01.2023 (Az. 1 StR 199/22) zum Vorsatzerfordernis beim Tatbestand der Steuerhinterziehung:

Im Urteil vom 25.01.2023 hat der BGH Feststellungen zum Vorsatzerfordernis beim Tatbestand der Steuerhinterziehung getroffen. Das Landgericht hatte den Angeklagten zuvor von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung in mehreren Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, dass der Angeklagte vorsätzlich oder leichtfertig handelte. 

Die dagegen erhobene Revision der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg. Der BGH stellt fest, dass weder der subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO noch derjenige einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO erfüllt seien, wenn ein Angeklagter bei der Erstellung der Buchhaltung sowie der Steuererklärungen auf seine Mitarbeiter und steuerlichen Berater vertraute, ohne dass er Anlass gehabt hätte, deren Tätigkeit zu hinterfragen.

Die Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert. Auch der Versuch dieser Taten ist strafbar, wobei die Strafe dann gemindert werden kann. Darüber hinaus sind nicht bezahlte Steuern inklusive Zinsen nachzuzahlen, was oftmals eine erhebliche finanzielle Belastung für Gastronomen darstellt. Zusätzlich droht der Entzug der Gaststättenerlaubnis oder eine Gewerbeuntersagung nach § 35 der Gewerbeordnung (GewO). 

Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in der Gastronomie: Wann wird es kritisch?

Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt vor, wenn die Hinterziehung das gewöhnliche Maß deutlich überschreitet. In § 370 Abs. 3 AO sind diese Fälle gesetzlich normiert. Ein solcher liegt demnach z. B. vor, wenn:

  • die Steuerverkürzung oder die Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile in einem besonders großen Ausmaß erfolgt
  • ein Amtsträger seine Stellung missbraucht
  • nachgemachte oder verfälschte Belege verwendet werden 
  • wenn als Mitglied einer Bande gehandelt wird, die etwaige Taten wiederholt begeht

Die Strafe beträgt, wenn das Gericht einen besonders schweren Fall für erwiesen hält, zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe.

In der Gastronomie sind vor allem Kassenmanipulationen ein zentrales Risiko. Dazu zählen das Löschen von Umsätzen vor dem Bon-Druck, das Nichtverbuchen von Barumsätzen, das Führen paralleler Kassenaufzeichnungen oder das bewusste Unterlassen vollständiger Rechnungsstellung. Auch Schwarzgeldzahlungen an Lieferanten oder unvollständige Buchführungen können den Verdacht einer schweren Steuerhinterziehung begründen.

Besonders kritisch wird es, wenn solche Handlungen nicht einmalig, sondern über Monate oder Jahre hinweg stattfinden. Gerade dann nimmt die Rechtsprechung häufig einen besonders schweren Fall an, weil das Verhalten organisiert, wiederholt und auf erhebliche Steuerverkürzung angelegt ist.

BGH, Urteil vom 14.10.2025 (Az. 1 StR 445/24) zum großen Ausmaß eines erlangten Steuervorteils:

Der Bundesgerichtshof stellte mit Urteil vom 14.10.2025 fest, wann ein erlangter Steuervorteil ein großes Ausmaß erlangt hat. Das Landgericht hatte die Angeklagten zuvor wegen Steuerhinterziehung, versuchter Steuerhinterziehung, sowie Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung verurteilt, wogegen sich die Angeklagten mit der jeweils erhobenen Revision zur Wehr setzten. Der BGH stellte fest, dass ein durch unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a, 182 Abs. 1 S. 1 AO erlangter Steuervorteil die Voraussetzungen eines großen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 AO erfüllt, wenn die einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zugunsten der Feststellungsbeteiligten um mindestens 140.000€ abweichend von den tatsächlich erzielten Einkünften festgestellt sind.

Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen in der Gastronomie steht für Personen, die nicht der „Hauptbeschuldigte“ sind, nicht selten der Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Raum. Wegen Beihilfe macht sich strafbar, wer vorsätzlich eine fremde Steuerhinterziehung unterstützt oder fördert. Meist betrifft dies Personen aus dem betrieblichen Umfeld, Buchhaltungsmitarbeiter, Kassensystemdienstleister oder Steuerberater. Relevant ist hier die Abgrenzung der strafbaren Beihilfe von einer bloßen berufstypischen oder neutralen Unterstützungshandlung, die ohne die Kenntnis einer Steuerverkürzung erfolgt.

Typische Fälle von Steuerhinterziehung in der Gastronomie

Typische Fälle betreffen die Manipulation von elektronischen Kassensystemen, etwa indem Umsätze nicht erfasst oder nachträglich storniert werden. Dies hat zur Folge, dass Einnahmen nicht vollständig verbucht werden, was ohne nachvollziehbare Dokumentation als Auffälligkeit gewertet werden kann.

Häufig kommen auch Bestellungen ohne Rechnung vor, also das Verschweigen von Barumsätzen und die Nichtverbuchung von Trinkgeldern. Bezahlungen ohne Beleg geschehen, um Umsätze außerhalb der Buchhaltung zu halten. Zu den weiteren, häufig festgestellten Fallgestaltungen zählen unvollständige Steuererklärungen. Auch Schwarzarbeit – also nicht angemeldete Mitarbeiter oder unbezahlte Aushilfen – zählt zu den gängigen Formen von Steuerdelikten in Restaurants, Bars und Cafés. Einige Betriebe nutzen zudem gefälschte Rechnungen oder Scheinrechnungen, um Betriebsausgaben künstlich zu erhöhen und ihre Steuerlast zu senken.

Bei einer Steuerprüfung in der Gastronomie werden diese Unregelmäßigkeiten oft durch digitale Kassennachschauen, Datenanalysen und den Abgleich mit Branchenkennzahlen aufgedeckt. Eine saubere Buchführung und ein gesetzeskonformes Kassensystem sind daher entscheidend, um Bußgelder, Nachzahlungen und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Wie erfahren Beschuldigte davon, dass gegen Sie ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung läuft?

In der Regel bekommen Beschuldigte von einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung über eine schriftliche Mitteilung Kenntnis. Meist handelt es sich dabei um einen Anhörungsbogen, eine Verdachtsmitteilung oder – wenn das Ermittlungsverfahren schon abgeschlossen ist – einen Strafbefehl des Finanzamts beziehungsweise der Staatsanwaltschaft. Wenn Sie eine Beschuldigtenvorladung (z. B. zur Vernehmung bei der Finanzbehörde), erhalten, bedeutet dies, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Sie eingeleitet wurde. Es kann aber auch nur ein Brief mit Hinweis auf eine Anklage oder eine Mitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens zugestellt werden. Wer solche Schreiben erhält, sollte möglichst früh eine/n im Steuerstrafrecht versierten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einschalten, um seine Rechte effektiv zu wahren und die drohenden Folgen (z. B. Nachzahlungen, Bußgelder oder eine Strafe) zu minimieren.

In vielen Fällen wird zuvor eine Steuerprüfung oder eine Kassen bzw. Schwarzarbeitskontrolle durchgeführt, bei der Unregelmäßigkeiten auffallen. Die meisten Betriebsprüfungen werden vom Finanzamt vorher angekündigt. Unternehmer erhalten in der Regel zwei bis vier Wochen vor dem Termin eine schriftliche Prüfungsanordnung per Post oder EMail. Darin stehen die zu prüfenden Steuerarten, der Prüfungszeitraum und der Name des Betriebsprüfers. 

Von dieser Regel ausgenommen sind bestimmte Nachschauen, etwa die Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder KassenNachschau, die unangemeldet stattfinden können, wenn der Verdacht auf Steuerhinterziehung oder Unregelmäßigkeiten besteht. Auch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit kann ohne Vorankündigung auftauchen.

Was passiert bei einer Betriebsprüfung wegen Steuerhinterziehung in der Gastronomie?

Bei einer Betriebsprüfung in der Gastronomie geht es vor allem darum, ob Umsätze, Einnahmen und Kosten korrekt verbucht wurden und ob Steuerhinterziehung vorliegt. Vor allem bei auffälligen Differenzen zwischen Kassenbestand, Wareneinsatz und tatsächlichen Umsätzen geraten Gastronomen in den Fokus von Steuerfahndern und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

Ablauf der Steuerprüfung

Die Betriebsprüfung beginnt in der Regel mit einer schriftlichen Prüfungsanordnung des Finanzamts, in der der Prüfzeitraum, der Umfang und die benötigten Unterlagen benannt werden. In vielen Fällen wird zudem eine Kassen oder DigitalNachschau durchgeführt, bei der Kassenbestände, Zählprotokolle und elektronische Kassendaten unangemeldet oder kurzfristig überprüft werden.

Finden die Prüfer schwere Unregelmäßigkeiten, können sie zu Schätzungen übergehen – etwa mit der „30/70Methode“ (30% Getränke, 70% Speisen) oder anderen Branchenrichtsätzen – und daraus erhebliche Steuernachforderungen ableiten. Im Zweifel drohen zudem Steuerstraf oder Bußgeldverfahren, insbesondere wenn Barumsätze verschleiert oder Schwarzarbeit nachgewiesen wird.

Was genau wird geprüft?

In der Gastronomie liegen die Prüfungsschwerpunkte typischerweise bei:

  • Kasse und Umsatz: Tagesabschlüsse, Kassenberichte, Anzahl der Umsätze, Kassenminus, Zählprotokolle und Abstimmung zur Buchhaltung
  • Wareneinsatz und Kosten: Belege für Einkäufe von Lebensmitteln, Getränken und anderen Betriebsmitteln, Lagerbuchungen sowie Verderb und Eigenverbrauch
  • Personal und Sozialabgaben: Lohnkonten, Arbeitszeitnachweise, Mindestlohndokumentation und Nachweise zu angemeldeten Mitarbeitern
  • Steuerliche Korrektheit: Zuordnung von Privat und Betriebsnutzung, Gewerbesteuerbelastung, Umsatzsteuervoranmeldungen und Richtigkeit der Steuererklärungen.

Welche Unterlagen werden verlangt?

Das Finanzamt verlangt in der Regel eine umfangreiche Unterlagenpalette, darunter:

  • Kassenbuch, Kassenberichte und Tagesabschlüsse, inklusive Belege und Zählprotokolle
  • Belege für alle Einnahmen und Ausgaben (Rechnungen, Quittungen, Gutschriften), inklusive Bank und KreditkartenAuswertungen
  • Lohnkonten, Arbeitsverträge, Mindestlohnnachweise und Aufzeichnungen zur Sozialversicherung
  • Speisekarten, Rezepturen, Fahrtenbücher bei Betriebsfahrzeugen sowie Dokumentationen zur Kassensoftware gemäß GoBD.

Selbstanzeige

Wenn versehentlich ein Fehler in der Buchführung unterlaufen ist und dies rechtzeitig auffällt, gibt es die Möglichkeit durch eine Selbstanzeige straffrei zu bleiben. Bei vollständiger und korrekter Meldung von fehlerhaften Angaben, ist lediglich eine vollständige Nachzahlung zu leisten. Hierbei ist allerdings erforderlich, dass die Selbstanzeige vor einer Betriebsprüfung bzw. der Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens erfolgen muss, da sie andernfalls nicht mehr als freiwillig gilt. 

Erfahrene Strafverteidigung bei Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung

Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung stellen für Gastronomiebetriebe nicht selten eine existenzbedrohende Situation dar. Sollten Sie mit dem Tatvorwurf konfrontiert sein, ist es von großer Bedeutung, zunächst keine Aussagen zu tätigen – auch wenn Sie sich nur entlasten möchten. Kontaktieren Sie uns – wir stehen Ihnen als erfahrene Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger in dieser Situation zur Seite.

FAQ:

Wann liegt eine Steuerhinterziehung vor?

Steuerhinterziehung liegt vor, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben über erhebliche Tatsachen gegenüber der Behörde gemacht werden, wenn solche verschwiegen werden oder wenn Steuerzeichen oder -stempel pflichtwidrig unterlassen werden und dadurch Steuern verkürzt werden oder ein ungerechtfertigter Steuervorteil erlangt wird.

Warum ist die Gastronomie besonders anfällig für Steuerhinterziehung?

Die Branche gilt als Risikobereich, weil dort hohe Bargeldanteile fließen, viele Einzeltransaktionen vorgenommen werden und eine komplexere Buchführung erforderlich ist.

Wie kommt es zu einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung?

Ein Ermittlungsverfahren beginnt immer mit einem Anfangsverdacht, der z.B. im Rahmen von Betriebsprüfungen, Kassennachschauen, aufgrund anonymer Hinweise oder Auffälligkeiten in Steuererklärungen entstehen kann.

Reichen kleine Fehler in der Buchführung für ein Strafverfahren aus?

Ja, weil diese oftmals als Auslöser fungieren, weitere Ermittlungen anzustellen, was zu einem Strafverfahren führen kann.

Was passiert bei einer Betriebsprüfung oder Kassennachschau?

Prüfer kontrollieren dabei insbesondere die Kassenführung, sowie Belege und Einnahmen des Betriebes. Bei Unregelmäßigkeiten in der Buchführung kann ein Strafverfahren folgen.

Welche Strafen drohen bei Steuerhinterziehung?

Neben Sanktionen wie einer Geld- oder Freiheitsstrafe droht eine Nachzahlung der Steuern plus Zinsen, sowie unter Umständen gewerberechtliche Maßnahmen.

Ist jede Unregelmäßigkeit automatisch Steuerhinterziehung?

Nein, weil der Tatbestand der Steuerhinterziehung einen Vorsatz erfordert. Wenn lediglich grob fahrlässig gehandelt wurde, kann es sich auch um eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO handeln.

Welche typischen Methoden der Steuerhinterziehung gibt es?

Vermehrte Methoden sind unter anderem die Manipulation von Kassensystemen oder nicht erfasste Barzahlungen, fehlende oder falsche Rechnungen und nicht erklärte Einnahmen bei der Steuererklärung.

Was sollte man tun, wenn ein Vorwurf wegen Steuerhinterziehung im Raum steht?

In diesem Fall sollte unbedingt die Aussage verweigert werden, sowie ein im Steuerstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

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