Anwalt für Strafverfahren, in denen der Zoll beteiligt ist
Im Arbeitsstrafrecht spielt der Zoll eine zentrale Rolle. Die Zollbehörden können für Ermittlungsverfahren gegen Unternehmen und deren Geschäftsführer, aber auch gegen Arbeitnehmer zuständig sein. Das ist etwa bei Vorwürfen der Schwarzarbeit, der illegalen Beschäftigung oder Verstößen gegen das Mindestlohngesetz der Fall. Allerdings ist nicht jeder Verstoß eine Straftat. In vielen Fällen kommt auch eine Ordnungswidrigkeit in Betracht, wobei die Abgrenzung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Wenn gegen Sie ein solches Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt wird, kann dies empfindliche Geldbußen, Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen zur Folge haben – weshalb es wichtig ist, sich frühzeitig durch einen im Arbeitsstrafrecht erfahrenen Anwalt beraten zu lassen.
Vorwurf der Schwarzarbeit
Der Vorwurf der Schwarzarbeit ist im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) normiert. Gemäß § 1 Abs. 2 SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen die verschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten und sozialrechtlichen Vorgaben nicht einhält. Das liegt insbesondere dann vor, wenn Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse nicht ordnungsgemäß anmelden oder wenn Aufzeichnungspflichten verletzt werden. Darüber hinaus werden solche Fälle erfasst, in denen Arbeitnehmer ihre steuerlichen Verpflichtungen außer Acht lassen oder wenn Sozialleistungsempfänger etwaige Nebentätigkeiten nicht melden. Bei Selbstständigen droht der Vorwurf insbesondere, wenn die Anmeldung eines Gewerbes unterlassen wird. Nicht vom Verbot erfasst werden gemäß der Regelung in § 1 Abs. 4 SchwarzArbG z.B. familiäre Hilfeleistungen und Hilfe aus Gefälligkeit oder im Wege der Nachbarschaftshilfe.
Neben vielen Bußgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten enthält das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch einige Strafvorschriften. Die Bußgelder sind in § 8 SchwarzArbG normiert und bewegen sich in einem breiten Spektrum zwischen 1.000 € und 100.000 €. Wer nach § 9 Abs. 1 SchwarzArbG eine Straftat im Sinne dieses Gesetzes begeht, muss mit einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren rechnen. Zudem wird die Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltstitel oder -berechtigung in § 10 SchwarzArbG konkret unter Strafe gestellt.
Mindestlohnverstoß
Der Mindestlohn wird in Deutschland durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) festgelegt und setzt damit Standards für den niedrigsten Stundenlohn, der einem Arbeitnehmer zulässigerweise gezahlt werden kann. Zuständig für die Kontrolle dessen sind die Finanzbehörden des Zolls. Werden diesbezügliche Vorschriften nicht eingehalten, kann das eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 MiLoG darstellen. In einem engen Zusammenhang damit steht auch der Straftatbestand des § 266a StGB, der eine vorsätzliche Begehung voraussetzt, weshalb bei einigen Verstößen auch ein Strafverfahren denkbar ist.
§ 21 MiLoG führt eine vielfältige Anzahl an Ordnungswidrigkeiten auf, die bezüglich der Einhaltung der Mindestlohnvorschriften bestraft werden. Dazu zählen unter anderem Verstöße gegen Mitwirkungs-, Duldungs-, Auskunfts- oder Dokumentationspflichten, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden können. Der Strafrahmen für Verstöße bestimmt sich nach der Art des Verstoßes und der konkreten Mindestlohnunterschreitung. Die Obergrenze des Bußgeldes für die meisten Verstöße beträgt zwischen 30.000 und 50.000 €. Bei Verstößen gegen die Zahlung des Mindestlohns sind hingegen Bußgelder bis zu 500.000 € denkbar. Zusätzlich dazu können sowohl die Arbeitnehmer als auch die Sozialkassen einen Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrages haben, welcher dann nachzuzahlen ist.
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Zu den Schwerpunkten der Ermittlungen des Zoll im Arbeitsstrafrecht zählt der Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB. Insbesondere bei Mindestlohnverstößen geht damit häufig auch eine Strafbarkeit aus § 266a StGB nahezu automatisch einher, sobald Vorsatz nachgewiesen werden kann.
Nach § 266a Abs. 1 macht sich der Arbeitgeber strafbar, wenn er Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers nicht abführt. § 266a Abs. 2 StGB erfasst zudem Konstellationen, in denen Beiträge aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben oder durch das pflichtwidrige Vorenthalten wesentlicher Tatsachen nicht oder nicht korrekt entrichtet werden. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um ein Vorsatzdelikt, das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet wird. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen regelmäßig erhebliche Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und Zinsen. § 266a Abs. 4 StGB regelt außerdem besonders schwere Fälle, in denen aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß gehandelt wird, falsche Belege, ggfs. von Dritten, verwendet werden, als Mitglied einer Band gehandelt wird oder die Mithilfe eines Amtsträgers ausgenutzt wird. In solchen Fällen erhöht sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren.
BGH, Beschluss vom 28.11.2024 (Az.: 1 StR 376/24) zur Täuschungshandlung und Beitragsvorenthaltung:
Der Bundesgerichtshof stellte mit Beschluss vom 28.11.2024 klar, dass § 266a Abs. 2 StGB voraussetzt, dass Sozialversicherungsbeiträge gerade deshalb nicht gezahlt werden, weil der Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Einzugsstelle falsche oder unvollständige Angaben zu sozialversicherungsrechtlich relevanten Tatsachen macht oder diese ganz verschweigt („dadurch“). Zwischen diesen falschen Angaben und der späteren Nichtzahlung muss also ein Zusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei jedoch keine strenge Kausalität erforderlich. Es muss nicht feststehen, dass der Arbeitgeber bei korrekten Angaben die Beiträge zwingend gezahlt hätte. Entscheidend ist vielmehr ein sogenannter funktionaler Zusammenhang: Die unrichtigen oder unterlassenen Angaben müssen typischerweise dazu geeignet sein, die Nichtabführung der Beiträge zu ermöglichen oder zu fördern. Anders als beim Betrug (§ 263 StGB) ist dabei keine irrtumsbedingte Vermögensverfügung der Einzugsstelle erforderlich. Macht der Arbeitgeber also gegenüber der Einzugsstelle falsche oder unvollständige Angaben oder verschweigt er erhebliche Tatsachen und führt er die fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge dennoch nicht ab, liegt regelmäßig der erforderliche Zusammenhang vor. In der Nichtzahlung verwirklicht sich dann die Gefahr für das Beitragsaufkommen, die gerade durch die unzutreffenden oder unterlassenen Angaben geschaffen wurde.
Neben der Tatbestandserfüllung des § 266a StGB gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, dass entsprechende Verstöße nur als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Dies ist gemäß § 8 Abs. 3 SchwarzArbG denkbar, wenn die Handlung leichtfertig vollzogen wurde. Leichtfertigkeit entspricht dabei einer gesteigerten Form von Fahrlässigkeit. Als Strafe droht in solchen Fällen ein Bußgeld bis zu 50.000 €.
Von einer Bestrafung kann unter Umständen allerdings abgesehen werden: Voraussetzung dafür ist nach § 266a Abs. 6 S. 1 StGB, dass bei Fälligkeit des Beitrags oder unmittelbar danach schriftlich die Höhe des vorenthaltenen Betrags mitgeteilt wird und die Gründe für die verspätete Zahlung unter Angabe von ernsthaften Bemühungen darum dargelegt werden.
Strafverteidigung durch im Arbeitsstrafrecht erfahrene Anwältinnen und Anwälte
Die Anwältinnen und Anwälte unserer Strafrechtskanzlei stehen Ihnen gern bei Ihrer Verteidigung in von dem Zoll geführten Straf- und Ermittlungsverfahren gerne zur Seite. Dabei gilt es die für Ihren Fall richtige Verteidigungsstrategie mit Ihnen gemeinsam herauszuarbeiten und alle denkbaren Möglichkeiten der Verteidigung für den bestmöglichen Ausgang des Verfahrens auszuschöpfen. Als erfahrene Strafverteidiger bieten Ihnen unsere Anwälte die dafür nötige Expertise!
FAQ
Was ist Schwarzarbeit?
Schwarzarbeit leistet, wer bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen die verschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten und sozialrechtlichen Vorgaben nicht einhält.
Wer ist für die Kontrolle von Schwarzarbeit und Mindestlohn zuständig?
In Deutschland obliegt die Prüfung und Ahndung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Mindestlohnverstößen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, kurz FKS. Sie ist eine Einheit des Zolls.
Kann man Schwarzarbeit melden?
Ja, entsprechende Hinweise können (auch anonym) an das zuständige Hauptzollamt gesendet werden.
Hat man einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn?
Ja, grundsätzlich haben dies alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In bestimmten Branchen kann es jedoch zusätzliche Regelungen geben.
Welche Folgen hat ein Mindestlohnverstoß?
Verstöße gegen Mindestlohnvorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit hohen Bußgeldern – bis zu 500.000 € – geahndet. Zudem müssen Nachzahlungen der Differenzbeträge geleistet werden.
Wann kann ein Arbeitgeber nach § 266a StGB bestraft werden?
Ein Arbeitgeber macht sich gemäß § 266a StGB strafbar, wenn er Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers nicht abführt, unrichtige bzw. unvollständige Angaben diesbezüglich macht oder pflichtwidrig erhebliche Tatsachen verschweigt.
Welche Strafe droht bei einer Tat nach § 266a StGB?
Das Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren sanktioniert. In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.
Was ist ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 266a StGB?
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß gehandelt wird, falsche Belege, ggfs. von Dritten, verwendet werden, als Mitglied einer Bande gehandelt wird oder die Mithilfe eines Amtsträgers ausgenutzt wird.
Kann ein Verfahren nach § 266a StGB abgewendet werden?
Ja, dies ist dann denkbar, wenn bei Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge oder unmittelbar danach schriftlich die Höhe des vorenthaltenen Betrags mitgeteilt wird und die Gründe für die verspätete Zahlung unter Angabe von ernsthaften Bemühungen darum dargelegt werden.
Was ist der Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat in diesem Kontext?
Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern bestraft werden, liegen in der Regel bei Schwarzarbeitsverstößen und Mindestlohnverstößen vor, die nicht vorsätzlich begangen werden müssen. Das Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB ist hingegen eine Straftat.
