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Auslieferung Türkei – Türkischsprachiger Rechtsbeistand, rechtliche Einschätzung & Verteidigung in Hamburg

Die Anwälte unserer Kanzlei für Strafrecht in Hamburg beraten und vertreten Verfolgte bundesweit in Auslieferungsverfahren mit Bezug zur Türkei. Wir vertreten, wenn eine Auslieferung in die Türkei droht, also wenn die Justizbehörden der Republik Türkei sich mit einem Auslieferungsersuchen an die deutschen Behörden gewandt haben, aus der Türkei bei Interpol eine Red Notice veröffentlicht ist oder auf dieser Grundlage schon ein Auslieferungshaftbefehl ergangen ist. Aber auch bei Auslieferungsverfahren aus der Türkei nach Deutschland stehen wir als deutsche Anwälte des Verteidigerteams beratend zu Seite. Nach einer Auslieferung nach Deutschland zum Zwecke der Strafverfolgung sind wir – insbesondere bei BtM-Vorwürfen – regelmäßig auch in dem folgenden Strafverfahren als Strafverteidiger tätig.

Mit Rechtsanwältin Gül Pinar steht Ihnen ein erfahrener und auf Auslieferungsverfahren spezialisierter Anwalt zur Seite, der das Rechtssystem der Türkei kennt und Sie auch auf Türkisch berät.

Auslieferungsabkommen Türkei

Die Grundlage für Auslieferungen zwischen Deutschland und der Republik Türkei bildet das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 (EuAlÜbk), dem neben Deutschland auch die Türkei beigetreten ist. Nach Art. 1 des EuAlÜbk ist eine Auslieferung verpflichtend, wenn das Auslieferungsersuchen den Vorgaben des Abkommens entspricht. Nach dem deutschen Recht sind bei Auslieferungen zudem die Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) einschlägig.

Grundsätzlich ist eine Auslieferung an die Republik Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung oder zum Zwecke der Strafvollstreckung rechtlich möglich. D.h., dass sowohl Deutschland als auch die Türkei den jeweils anderen Staat zum einen darum ersuchen können, eine bestimmte Person auszuliefern, um ein Strafverfahren gegen diese durchzuführen. Zum anderen kann ein Auslieferungsersuche ergehen, wenn eine Person bereits in dem jeweiligen Staat verurteilt worden ist, die bereits verhängte Strafe gegen diese aber noch zu vollstrecken ist. Eigene Staatsangehörige liefern beide Staaten aber nicht aus.

Auslieferungsverfahren, Interpol Red Notice und Auslieferungshaft

Ein Auslieferungsverfahren beginnt in der Regel mit einem Auslieferungsersuchen des sog. ersuchenden Staates. Dieses wird auf diplomatischem Weg an den sog. ersuchten Staat übermittelt, der sodann – nach Einzelfallprüfung – einen Auslieferungshaftbefehl erlassen kann. Regelmäßig wird den Betroffenen erst bei ihrer Verhaftung bekannt, dass sie von einem anderen Staat für die Zwecke der Strafverfolgung oder für die Zwecke der Strafvollstreckung gesucht werden. Das kann zum einen der Fall sein, wenn ein Auslieferungshaftbefehl erlassen wurde. Zum anderen kann bei INTERPOL eine sog. Red Notice, also eine internationale Fahndungsmeldung auf Antrag des ersuchenden Staates erstellt worden sein. Auf Grundlage einer solchen Red Notice kann dann wiederum ein Auslieferungshaftbefehl von den deutschen Gerichten erlassen werden.

Bei einer Festnahme in Deutschland wegen eines Internationalen Haftbefehls, eines Auslieferungshaftbefehls oder einer Interpol Red Notice droht immer Auslieferungshaft. Wenn eine Auslieferung an die Türkei im Einzelfall als rechtlich zulässig erscheint, kann das zuständige Oberlandesgericht die (zunächst) vorläufige Auslieferungshaft anordnen. Meistens ist der Haftgrund, dass die Gefahr besteht, dass der Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG).

Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann man juristisch vorgehen. Die im Auslieferungsrecht spezialisierten Anwälte unserer Kanzlei erreichen immer wieder entweder die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls oder zumindest die Außervollzugsetzung („Verschonung“). Entscheidend ist eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls.

Auslieferungshindernisse bei einer Auslieferung in die Türkei

Häufig wird ein Auslieferungshaftbefehl aufgehoben, weil ein Auslieferungshindernis vorliegt. Betreffend die Türkei wurde ein Auslieferungshindernis schon bei Bedenken hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit, der Wahrung der Menschenrechte und wegen problematischer Haftbedingungen in der Türkei angenommen. Aber auch ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot, den sog. ne bis in idem-Grundsatz kann Grund dafür sein, dass eine Auslieferung unzulässig ist. Dass bspw. Drogen aus der Türkei ausgeführt und in ein anderes Land eingeführt werden, kann dazu führen, dass sowohl die Türkei, als auch das andere Land ein Strafverfahren gegen den Betroffenen einleitet.

Im Hinblick auf die Türkei gab und gibt es immer wieder politische Entwicklungen, die sich auch auf die justiziellen Umstände vor Ort auswirken – und damit auch auf die Frage, ob eine Auslieferung in die Türkei rechtlich zulässig ist oder nicht. Denn nach § 73 S. 1 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsprechung widersprechen würde. Dazu gehört auch, wenn eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) oder menschenunwürdige Haftbedingungen (Art. 3 EMRK) drohen. Dass solche nicht drohen, müssen die türkischen Justizbehörden im Einzelfall verbindlich zusichern.

Das Bundesverfassungsgericht hat auch vorgegeben, dass Oberlandesgerichte vor der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung bestimmte Umstände wie die konkrete Gefahr politischer Verfolgung (vgl. Art. 3 EUAuslÜbk) oder die Praktikabilität bspw. von zugesicherten Haftbedingungen schriftlich abklären lassen müssen. Hierzu werden über die Justizbehörden Fragenkataloge an den jeweils ersuchenden Staat gesandt, die bspw. auch danach fragen, in welchem Gefängnis jemand dort untergebracht werden würde, wie groß die Haftzelle dort ist und mit wie vielen Personen belegt diese sein würde. Außerdem ist die medizinische Versorgung vor Ort und – in den Fällen der Auslieferung für die Zwecke der Strafverfolgung – die Frage, ob der Verfolgte in den ersuchenden Staat persönlich an einer gerichtlichen Hauptverhandlung gegen sich teilnehmen kann, immer wieder Thema.

Diese Zusicherungen werden von der jeweils zuständigen Generalstaatsanwaltschaft über die nationalen Justizbehörden bzw. Botschaften angefordert. Wenn derartige konkret formulierte Auskünfte durch den jeweils ersuchenden Staat – innerhalb einer bestimmten Frist – nicht erteilt werden, kann die Auslieferung von dem Oberlandesgericht für unzulässig erklärt werden.

Rechtliche Lage zu Auslieferungen in die Türkei

Es gibt mittlerweile immer wieder Entscheidungen sowohl der Oberlandesgerichte, als auch des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Auslieferung in die Türkei unzulässig ist. Ausschlaggebend waren regelmäßig die unzureichenden Haftbedingungen sowie die fehlende Garantie prozessualer Mindestrechte in der Türkei. In vielen Fällen bleibt die Verfassungsbeschwerde das letzte effektive Mittel, um eine Auslieferung in letzter Instanz zu verhindern.

Insbesondere in Folge des Putschversuches in der Türkei am 15.07.2016 gab es (negative) Auswirkungen auf die menschenrechtliche Situation in der Türkei. Auslieferungen wurden auf Grund dessen wegen eines angenommenen Auslieferungshindernisses immer wieder für unzulässig erklärt. Das OLG Frankfurt a.M. hat in einem Beschluss vom 12.05.2017 (Az. 2 Ausl A 76/15) die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Auslieferung in die Türkei dahingehend konkretisiert, dass „konkret Zusicherungen zu EMRK-konformen Haftbedingungen, zum Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung, zur Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens sowie zu Besuchsrechten der deutschen Auslandsvertretungen abgegeben werden“ müssen. Außerdem ist die Haftanstalt, in welche ein Beschuldigter verbracht werden soll, namentlich zu benennen. Ähnlich hatte schon das KG Berlin mit Beschluss vom 17.01.2017 (Az. (4) 151 AuslA 11/16 (10/17)) entschieden und zu den Inhalten der von der Türkei abzugebenden, völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen ausgeführt:

  • Angabe der – in einer Entfernung von maximal 250 Kilometern zur Deutschen Botschaft oder zu einem Deutschen (General-)Konsulat befindlichen – Haftanstalt (genaue namentliche Bezeichnung der Haftanstalt), in die der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung aufgenommen und in der er während der Dauer des Freiheitsentzugs inhaftiert sein wird;
  • Zusicherung, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in dieser Haftanstalt den europäischen Mindeststandards entsprechen und den Häftlingen dort keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht;
  • Beschreibung der Haftbedingungen in der namentlich benannten Haftanstalt, insbesondere im Hinblick auf: Zahl der Haftplätze, Gesamtzahl der Gefangenen, Anzahl, Größe und Ausstattung der Hafträume (insbesondere auch Angaben zu Fenstern, Frischluftzufuhr und Heizung), Belegung der Hafträume, Ausstattung der Haftanstalt mit sanitären Einrichtungen, Verpflegungsbedingungen, Art und Bedingungen des Zugangs der Häftlinge zu medizinischer Versorgung;
  • Zusicherung, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Verfolgten während der Dauer seiner Inhaftierung auch unangekündigt – möglich sind.

Das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 02.06.2017 (Az. 2 AR (Ausl) 44/17) zunächst betont, dass die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung in die Türkei trotz der dortigen politischen Lage zu diesem Zeitpunkt nicht grundsätzlich unzulässig sei; es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass die dortigen Haftbedingungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen.  Auch die Befürchtung, dass der Verfolgte als mutmaßlicher Anhänger der „Gülen-Bewegung“ in der Türkei kein faires Verfahren erhalten werde, wurde bspw. von dem OLG Karlsruhe (Beschluss vom 19.10.2018 (Az. Ausl 301 AR 134/18)) gesehen und eine weitere Aufklärung angemahnt.

Nach dem Jahr 2020 hat sich die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung dann allerdings bei Verfahren „hinsichtlich allgemeiner Kriminalität“ recht einheitlich (wieder) dahingehend geändert, dass „die Besorgnis, dass für Verfolgte in der Türkei die Garantie eines fairen Verfahrens nicht mehr besteht“. So hat es das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 29.12.2020 (Az. 301 AR 198/20) und auch das OLG Bremen mit Beschluss vom 03.01.2022 (Az. 1 Ausl A 28/20) entschieden. Das OLG Bremen hat eine Auslieferung in die Türkei für zulässig erklärt, weil den Bedenken im Hinblick auf die dortigen Haftbedingungen durch die Zusicherung EMRK-konformer Haftbedingungen begegnet werden könne. Auch aktuell hat das OLG Brandenburg in einem Beschluss vom 23.01.2025 (Az. 2 OAus 26/24) die völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der Republik Türkei, dass die dortigen Haftbedingungen des Verfolgten den Anforderungen nach Art. 3 EMRK entsprechen, er im Sinne dieser Regelung keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen sein wird und die zuständige deutsche Auslandsvertretung die Möglichkeit hat, den Verfolgten zu besuchen und sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren, als belastbar angesehen.

Auch angesichts der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Türkei könnte man – unseres Erachtens nach – eine Auslieferung dorthin als unzulässig erachten: https://verfassungsblog.de/falsches-vertrauen/

Wenn es um in der Türkei drohende „Blutrache“ geht, hat in jüngerer Zeit das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 02.09.2024 (Az. 1 OAus 26/24) entschieden, dass dies grundsätzlich kein Hindernis für eine Auslieferung in die Türkei ist. Das OLG Karlsruhe hatte schon acht Jahre zuvor dazu aufgeführt, wann bei „Blutrache“ eine Auslieferung unzulässig sein kann: „Dem Verfolgten im Wege der „Blutrache“ drohende Repressalien können zur Unzulässigkeit einer Auslieferung führen, wenn davon auszugehen ist, dass der ersuchende Staat die körperliche Integrität des Verfolgten innerhalb der Haft nicht wirksam zu schützen vermag.“

Insgesamt setzt die Rechtsprechung zu Auslieferungen in die Türkei in den letzten Jahren zunehmend höhere Maßstäbe insbesondere an die Zusicherungen der türkischen Justizbehörden. Allerdings ist insbesondere die derzeitige politische und justizielle Situation in der Türkei kein Grund für die deutsche Justiz, eine Auslieferung dorthin für unzulässig zu erklären. So hat es jüngst das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 06.08.2025 ausdrücklich – auf unser entsprechendes Vorbringen – erklärt. Im Auslieferungsverfahren hatten wir auf die insbesondere seit März 2025 zu beobachtende Entwicklung in der Türkei mit – wie Medienberichten zu entnehmen ist – zahlreichen Festnahmen hingewiesen. Das HansOLG hat insofern im Bereich der allgemeinen Kriminalität keinen Grund gesehen, in der Unabhängigkeit der Gerichte zu Zweifeln.

Verfassungsbeschwerde und Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Wenn das zuständige Oberlandesgericht eine Auslieferung für zulässig erklärt, gibt es dagegen kein Rechtsmittel mehr. Es kann nur noch das Bundesverfassungsgericht angerufen werden, d.h. eine Verfassungsbeschwerde erhoben und ggfs. ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden. Insbesondere zu Auslieferungen in die Türkei gibt es immer wieder erfolgreiche Verfassungsbeschwerden:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.05.2024 (Az. 2 BvR 1694/23)

Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung vom 21.05.2024 einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Braunschweig über die Zulässigkeit der Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen in die Türkei überwiegend stattgegeben. Der Verfolgte war in der Türkei zu einer langjährigen Freiheitsstrafe wegen Diebstahls verurteilt worden. Im Maßregelvollzug in Deutschland unternahm er im Januar 2023 einen Suizidversuch mit schweren Verbrennungen. Trotz seiner bekannten Suizidalität erachtete das Oberlandesgericht Braunschweig die Auslieferung in die Türkei für zulässig und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an.

Auf die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz verletzt wurde, da das Oberlandesgericht nicht ausreichend prüfte, ob Präventionsmaßnahmen gegen einen weiteren Suizidversuch erforderlich sind. Das Bundesverfassungsgericht betont die Verpflichtung der deutschen Gerichte, alle relevanten Tatsachen umfassend aufzuklären und insbesondere die Menschenrechte und Behandlungsmöglichkeiten des Verfolgten nach einer möglichen Überstellung zu prüfen. Die türkischen Zusicherungen zur Haftbedingungen in der JVA Yalvaç und psychologischen Betreuung seien im zu entscheidenden Fall nicht ausreichend konkret belegt worden. Aus ärztlicher Sicht sei die weitere gesundheitliche Gefährdung des Verfolgten. 

Das Bundesverfassungsgericht ordnete daraufhin eine einstweilige Aussetzung der Auslieferung an. Die Sache wurde zur weiteren Prüfung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.12.2023 (Az. 2 BvR 1368/23)

Der Verfolgte wurde von der Republik Türkei wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Kokain gesucht. Laut erteilter Zusicherung sollte er nach einer Überstellung in einer Haftanstalt untergebracht werden, die den europäischen Menschenrechtsstandards entspricht. 

Das Bundesverfassungsgericht bemängelte allerdings, dass das Oberlandesgericht Celle nicht ausreichend geprüft hat, ob der Beschwerdeführer bzw. Verfolgte im türkischen Strafverfahren persönlich vor Gericht anwesend sein kann oder nur mittels Videokonferenz teilnehmen müsste. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erlaubt zwar Videounterstützung, doch nur unter der Voraussetzung, dass das Recht auf ein faires Verfahren und eine echte Teilhabe gewährleistet sind.

Das Bundesverfassungsgericht forderte daher eine detaillierte Klärung der tatsächlichen Verfahrensbedingungen, insbesondere der Nutzung und Zuverlässigkeit der Videotechnik sowie der Möglichkeit zu vertraulicher Kommunikation mit dem Verteidiger. Es wies darauf hin, dass persönliche Anwesenheit im Gerichtssaal ein fundamentales rechtsstaatliches Element ist und nicht durch eine bloße Videoübertragung ersetzt werden darf, wenn die effektive Teilnahme darunter leidet.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.08.2023 (Az. 2 BvR 1838/22)

Auf die Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen gegen den Beschluss des OLG Naumburgs vom 16.08.2022 (Az. 1 AR 112/22), mit dem seine Auslieferung in die Türkei für zulässig erklärt worden war, hat das Bundesverfassungsgericht diesen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Auslieferungsersuchen zum Zwecke der Strafverfolgung hatte auf einem Abwesenheitsurteil wegen Totschlags beruht.

Das Gericht bemängelte, dass das Oberlandesgericht Naumburg nicht ausreichend geprüft hatte, ob die Auslieferung mit deutschen Grundrechten sowie dem verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard vereinbar ist. Insbesondere fehlte eine belastbare Zusicherung der Türkei, dass der Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme des Verfahrens mit effektiver Verteidigungsmöglichkeit erhält.

Das Bundesverfassungsgericht betont in seiner Entscheidung, dass deutscher Rechtsschutz bei Auslieferungen nicht nur formell, sondern substantiell sein muss und deutsche Gerichte verpflichtet sind, die Grundrechtswahrung in der ersuchenden Justiz kritisch zu hinterfragen. Der bloße Verweis auf die türkische Rechtslage reiche nicht aus. Das Bundesverfassungsgericht hob daher die oberlandesgerichtliche Zulässigkeitsentscheidung auf und verlangte eine detaillierte Nachprüfung.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.03.2022 (Az. 2 BvR 2069/21)

Das Oberlandesgerichts Hamm hatte die Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen für die Zwecke der Strafverfolgung in die Türkei für zulässig erklärt. Dem Auslieferungsersuchen zugrunde lag der Vorwurf des Totschlags. Der Verfolgte war in Italien als Flüchtling anerkannt. 

Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 30.03.2022 eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz fest. Das OLG Hamm habe die Frage, ob die Anerkennung als Flüchtling durch die italienischen Behörden für das Auslieferungsverfahren in Deutschland verbindlich ist, nicht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dies begründe eine Verletzung des Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und ist eine Pflichtverletzung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.

In der Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass Deutschland die unionsrechtliche Pflicht hat, die italienische Anerkennung als Flüchtling bei der Auslieferungsentscheidung zu beachten. Eine Auslieferung wäre unzulässig, solange die Flüchtlingseigenschaft besteht, weil sie einen Schutz vor politischer Verfolgung bedeutet (Genfer Flüchtlingskonvention). Der EuGH muss klären, wie diese Anerkennung im Auslieferungsverfahren zu berücksichtigen ist.

Zudem prüfte das BVerfG, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche politische Verfolgung vorlägen und die türkischen Behörden Zusicherungen zum fairen Verfahren gemacht haben. Nach diesen Umständen bestehe allerdings kein zwingendes Auslieferungshindernis.

EuGH, Urteil vom 18.06.2024 (Az. C-352/22)

Nachdem das OLG Hamm diese Frage dann dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt hatte, entschied dieser am 18. Juni 2024, dass ein Drittstaatsangehöriger, der in einem EU-Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt wurde, nicht an sein Herkunftsland ausgeliefert werden darf, solange diese Anerkennung besteht. Entscheidend ist, dass der ersuchte Mitgliedstaat vor einer Auslieferung einen Informationsaustausch mit der Behörde des ersten Mitgliedstaats, der die Flüchtlingseigenschaft verliehen hat, einleitet und dass diese Behörde die Anerkennung nicht widerrufen hat.

Der EuGH stützt sich dabei auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement) nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie auf die Prinzipien des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Eine Auslieferung würde den Schutzmechanismus der Flüchtlingseigenschaft unterlaufen, da ein Asylverfahren und damit verbundene Rechtsmittel in einem anderen EU-Staat notwendig sind, um den Schutzstatus aufrechtzuerhalten.

Der EuGH betont, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat bindend ist und nicht durch eine Auslieferung faktisch beendet werden darf, da dies einen Verstoß gegen EU-Grundrechte und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellen würde. Die Entscheidungen der EU-Mitgliedstaaten sind in diesem Zusammenhang eng zu koordinieren und die Rechte anerkannter Flüchtlinge sind umfassend zu schützen.

Wir gehen davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht auch 2025 wieder mit Fragen der Auslieferung in die Türkei beschäftigen werden. Als im Auslieferungsrecht spezialisierte Anwälte erheben wir natürlich auch Verfassungsbeschwerden, wenn es erfolgsversprechend ist.

Türkischsprachiger Rechtsbeistand bei Auslieferung aus oder in die Türkei

Unsere Strafrechtskanzlei in Hamburg bietet rechtlichen Beistand bei drohender Auslieferung in die oder aus der Türkei. Wir kennen die aktuelle Rechtsprechung und haben fundierte Expertise im Auslieferungsrecht sowie breite Erfahrung in Auslieferungsverfahren, mit Überstellungen und mit Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

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