Internationales Strafrecht – Ihre Verteidigung über Grenzen hinweg
Strafverfahren enden heute nicht mehr an nationalen Grenzen. Global vernetzte Wirtschaft, internationale Kooperationen, grenzüberschreitende Ermittlungen und europaweite Strafverfolgungsmechanismen stellen Betroffene vor völlig neue Herausforderungen.
Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Internationales Strafrecht – das umfasst alle Strafverfahren, in denen grenzüberschreitende Sachverhalte oder internationale Institutionen eine Rolle spielen. Wir verteidigen Mandanten in komplexen Situationen, in denen verschiedene europäische Behörden agieren und es transnationale Ermittlungsstrukturen gibt – überall dort, wo sich nationales Strafrecht, internationale Vorgaben und staatliche Zusammenarbeit überlagern.
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Rechtshilfeverfahren zwischen Staaten
Rechtshilfe bezeichnet die formalisierte Zusammenarbeit souveräner Staaten zur Durchführung strafprozessualer Maßnahmen im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates. Solche Maßnahmen sind z.B. Beweiserhebungen (Zeugenvernehmungen, Urkundenvorlagen); Durchsuchungen und Beschlagnahmen, aber auch Zustellungen und Ladungen. Die Grundlage dafür sind bilaterale Verträge, multilaterale Übereinkommen (z. B. EU-Rechtshilfeübereinkommen) und nationale Rechtshilfegesetze (IRG).
Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) / Europäische Ermittlungen
Die Europäische Ermittlungsanordnung (kurz: EEA) ist ein unionsweit harmonisiertes Instrument der grenzüberschreitenden Beweiserhebung. Ein EU-Mitgliedstaat kann einen anderen EU-Mitgliedstaat dazu verpflichten, eine konkrete Ermittlungsmaßnahme nach dessen nationalem Recht auszuführen. Die Rechtsgrundlage hierzu ist die Richtlinie 2014/41/EU, umgesetzt in Deutschland in den §§ 91a ff. IRG. Die EEA ersetzt in weiten Teilen die frühere strafrechtliche Rechtshilfe innerhalb der EU durch ein einheitliches, verbindliches Verfahren mit engen Fristen und reduzierten Ablehnungsgründen.
Eine EEA ist ein förmliches Ersuchen eines EU-Mitgliedstaats an einen anderen Mitgliedstaat, eine konkrete Ermittlungsmaßnahme durchzuführen oder Beweismittel zu übermitteln. Beispiele für solche Ermittlungsmaßnahmen sind:
- Durchsuchung und Beschlagnahme
- Telekommunikationsüberwachung
- Vernehmung von Zeugen oder Beschuldigten
- Herausgabe von Dokumenten oder Daten
- verdeckte Ermittlungsmaßnahmen
- Übermittlung bereits vorhandener Beweismittel
- Informationsabfragen (Bankdaten, Flugdaten, Telekommunikationsverbindungsdaten)
Die ersuchte Behörde führt die Maßnahme grundsätzlich nach ihrem nationalen Recht durch, muss jedoch den Zweck des ersuchenden Staates berücksichtigen.
Die EEA ist verbindlich. Ein Mitgliedstaat darf die Durchführung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verweigern. Mögliche Ablehnungsgründe sind u. a.:
- Immunitäten oder Privilegien
- Gefahr der Verletzung grundlegender Rechte
- Verstöße gegen das ne bis in idem-Prinzip
- fehlende Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchten Staates.
Diese Ablehnungsgründe werden restriktiv ausgelegt, stets nach dem Grundsatz: EU-Mitgliedstaaten müssen kooperieren, nicht blockieren.
Die Richtlinie sieht sehr enge Fristen vor: Maximal 30 Tage für die Entscheidung über die Anerkennung und Durchführung; maximal 90 Tage für die vollständige Ausführung der Maßnahme. Verzögerungen müssen begründet werden und sind nur ausnahmsweise zulässig.
In prozessualer Hinsicht gibt es die Besonderheit, dass es keine klassischen Rechtshilfesicherungen gibt. Die EEA ersetzt viele Schutzmechanismen traditioneller Rechtshilfe und der ersuchte Staat hat deutlich weniger Spielraum zur Prüfung.
Die EEA geht mit einer hohe Eingriffsintensität einher; selbst komplexe oder grundrechtsrelevante Maßnahmen – wie Telekommunikationsüberwachung (TKÜ), Durchsuchungen oder verdeckte Ermittlungen – können Gegenstand einer EEA sein. Allerdings haben Beschuldigte oft nur begrenzte Möglichkeiten, direkt gegen die EEA vorzugehen, da Rechtsmittel sich häufig nur gegen die nationale Umsetzung richten, und der ersuchende Staat als „Herr des Verfahrens“ nur eingeschränkt kontrollierbar ist. Die Durchführung richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates, die Verwertung nach dem Recht des ersuchenden Staates – ein erheblicher Komplexitätsfaktor.
Die EEA kann überraschend wirken und einschneidende Maßnahmen auslösen – häufig ohne vorherige Information der betroffenen Person. Die typischen Erschwernisse sind:
- Durchsuchungen in mehreren Staaten gleichzeitig sind möglich
- die beschleunigte Sicherstellung umfangreicher Datenbestände,
- parallele Ermittlungen der beteiligten Staaten,
- fehlende effektive Rechtsbehelfe,
- die Gefahr der Mehrfachverfolgung in unterschiedlichen Staaten,
- die problematische Verwertbarkeit unterschiedlich erhobener Beweise.
Gerade bei komplexen Wirtschafts- oder Korruptionsverfahren kann eine EEA die Dynamik eines Verfahrens schlagartig verändern.
Was wir als spezialisierte Strafverteidiger/innen tun können
Prüfung der Rechtmäßigkeit von Erlass, Anerkennung und Durchführung der EEA
Anfechtung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen (z. B. Durchsuchungsbeschlüsse, Beschlagnahmen)
Koordination paralleler Verfahren in verschiedenen Staaten
Forensische Analyse der erhobenen Beweismittel und Prüfung ihrer Verwertbarkeit
Prävention von Folgeersuchen, insbesondere drohenden Haftbefehlen
Rechtsmittel gegen Verwertung unrechtmäßig erhobener Beweise im Hauptverfahren
Europäischer Haftbefehl
(EAW oder EU-Hb)
Ein Europäischer Haftbefehl (engl.: European Arrest Warrant, kurz: EAW) dient der vereinfachten Auslieferung innerhalb der EU. Er ersetzt das klassische Auslieferungsverfahren innerhalb der EU durch ein vereinfachtes, nahezu automatisiertes Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten. Für Betroffene bedeutet das: Festnahme und Übergabe können sehr schnell erfolgen, mit nur geringen Schutzmechanismen.
Die Rechtsgrundlage hierzu ist der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates über den Europäischen Haftbefehl, die Umsetzung in Deutschland im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), §§ 78 ff.
Ein Europäischer Haftbefehl darf erlassen werden:
a. Zur Strafverfolgung
wenn der ersuchende Staat der betreffenden Person eine ausreichende Verdachtslage zuschreibt und eine Freiheitsstrafe von mindestens 12 Monaten im Raum steht.
b. Zur Strafvollstreckung
wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt und mindestens 4 Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind.
Ein EAW muss u. a. enthalten:
Die Identität der Person, den konkreten Tatvorwurf bzw. Verurteilung, die Rechtsgrundlage und den Strafrahmen, die Beschreibung von Zeit, Ort und Umständen der Tat, die Rechtsgrundlagen und einschlägige Vorschriften, Informationen zur gewährleisteten Mindestgarantie bei Abwesenheitsurteilen.
Formmängel führen selten zur Unwirksamkeit – Gerichte sind verpflichtet, fehlende Angaben nachzufordern, nicht zu verwerfen.
Der EAW beruht auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung. Das bedeutet, der ersuchte Staat hat den Haftbefehl grundsätzlich zu vollstrecken, ohne eigene Prüfung des Tatverdachts oder der Beweislage.
Nur wenige Ablehnungsgründe sind möglich:
- ne bis in idem (Tat wurde bereits in einem EU-Staat rechtskräftig entschieden),
- Minderjährigkeit, Amnestie im ersuchten Staat, Verjährung nach dem Recht des ersuchten Staates (bei Strafverfolgung),
- schwere Grundrechtsverletzungen (z. B. menschenunwürdige Haftbedingungen – restriktiv geprüft)
Leitentscheidungen auf EU‑Ebene:
EuGH „Aranyosi/Căldăraru“ (C‑404/15, C‑659/15 PPU):
Der EuGH hat klargestellt, dass der Vollstreckungsstaat die Übergabe aussetzen muss, wenn aufgrund konkreter Informationen ein „real risk“ i.S.v. Art. 4 GRCh / Art. 3 EMRK besteht, dass der Betroffene im Ausstellungsstaat unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt würde. Wenn der Ausstellungsstaat trotz Nachfragen keine hinreichenden, individualisierten Zusicherungen zu den Haftbedingungen gibt, kann dies zu einer (faktischen) Nichtvollstreckung des EHB führen.
EuGH „ML“ (C‑220/18 PPU) und „Dorobantu“ (C‑128/18):
Hier präzisiert der EuGH, dass die Gerichte des Vollstreckungsstaats die konkreten Haftanstalten und Haftbedingungen (Zellenfläche, Überbelegung, Sanitäreinrichtungen etc.) prüfen müssen und die Übergabe verweigern dürfen, wenn trotz diplomatischer Zusicherungen weiterhin ein reales Risiko menschenrechtswidriger Haft besteht.
EGMR‑Rechtsprechung zur EHB‑Vollstreckung
Der EGMR hat mehrfach entschieden, dass ein Staat die Vollstreckung eines EHB ablehnen darf, wenn der Betroffene bei Übergabe einem realen Risiko unmenschlicher Haftbedingungen ausgesetzt wäre. Dabei verlangt der Gerichtshof eine hinreichend konkrete Tatsachengrundlage (z.B. CPT‑Berichte, NGOs, frühere EGMR‑Urteile zum gleichen Land/Anstalt), die zeigt, dass die Haftbedingungen im konkreten Fall Art. 3 EMRK verletzen würden.
Deutsche Rechtsprechung zum Europäischen Haftbefehl und Haftbedingungen:
Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 424/17 - „Rumänien‑Haft“):
Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferungsentscheidung wegen unzureichender Prüfung der drohenden Haftbedingungen in Rumänien stattgegeben und betont, dass Deutschland nicht „die Hand zu einer menschenrechtswidrigen Behandlung reichen“ darf; die Fachgerichte müssen Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 4 GRCh und die EuGH‑Linie (Aranyosi) ernsthaft prüfen und ggf. die Auslieferung unterlassen.
OLG‑Rechtsprechung (u.a. OLG Bremen, OLG Celle, OLG Hamm):
Mehrere Oberlandesgerichte haben Europäische Haftbefehle insbesondere aus Rumänien, Ungarn, Lettland u.a. Staaten zunächst ausgesetzt, konkrete Informationen zu den vorgesehenen Haftanstalten (Zellenfläche pro Gefangenem, Belegung, Sanitärbereich) eingeholt und den letztlich nicht vollstreckt, wenn die zugesicherten Haftbedingungen das Risiko menschenunwürdiger Behandlung nicht ausräumen konnten. Der deutsche Länderbericht des STREAM‑Projekts dokumentiert Fälle, in denen die Auslieferung nach Ungarn (Fall „ML“) endgültig abgelehnt wurde, weil selbst neue Zusicherungen die fortbestehende Gefahr inhumaner Haftbedingungen nicht entkräften konnten.
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Wann kann (bzw. muss) die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigert werden?
Bei Abwesenheitsurteilen kann die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur verweigert werden, wenn die in Art. 4a Rahmenbeschluss EHB kodifizierten fair‑trial‑Garantien nicht vorliegen. Wo diese Mindestgarantien fehlen und auch keine Nachverhandlungsmöglichkeit besteht, ist eine Übergabe der jeweiligen Person wegen Verletzung von Art. 47, 48 GRCh / Art. 6 EMRK unzulässig.
Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (in der Fassung 2009/299/JI) enthält einen fakultativen Versagungsgrund für EAW, der sich auf die Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils beruhen. Die Übergabe darf nur dann trotz Abwesenheitsurteil angeordnet werden, wenn mindestens einer der folgenden Fälle zutrifft:
- rechtzeitige und persönliche Ladung mit ausdrücklicher/konkludenter Verzichtsentscheidung,
- wirksame Vertretung durch einen Verteidiger mit Mandat, oder
- die gesicherte Möglichkeit eines neuen vollständigen Verfahrens nach Übergabe.
Eine Ablehnung wegen Abwesenheitsurteil kommt daher konkret insbesondere in Betracht, wenn:
- der Betroffene weder persönlich geladen noch nachweislich anderweitig konkret über Zeit und Ort der Hauptverhandlung informiert war;
- kein bevollmächtigter Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend war (also echte „Verfahrensabwesenheit“ ohne Vertretung);
- im Ausstellungsstaat keine Zusicherung eines neuen, vollwertigen Verfahrens mit Anwesenheitsrecht (inkl. erneuter Beweisaufnahme) besteht.
Fehlen diese Garantien, kann das Gericht des Vollstreckungsstaats den EHB nach Art. 4a ablehnen; einige Analysen berichten über nationale Entscheidungen (u.a. Deutschland, Österreich, Niederlande), in denen Auslieferungen zu polnischen oder italienischen Abwesenheitsurteilen genau aus diesen Gründen verweigert oder bis zur Zusicherung eines echten Wiederaufnahmeverfahrens ausgesetzt wurden.
EuGH‑Leitfall „Melloni“:
Im Fall „Melloni“ (C‑399/11) hat der EuGH entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Vollstreckung eines EAW wegen eines Abwesenheitsurteils nicht verweigern darf, wenn der Verurteilte ordnungsgemäß über Termin/Ort des Verfahrens informiert war und von eigenen Verteidigern vertreten wurde. Nationale höhere Standards (z.B. generelles Recht auf Neuverhandlung) dürfen die abschließende Harmonisierung des Art. 4a nicht unterlaufen; Voraussetzung bleibt aber, dass die Waiver‑ und Vertretungskriterien unionsrechtskonform erfüllt sind.
Deutsche Praxis und IRG:
Im deutschen Recht ist Art. 4a über § 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 IRG umgesetzt: Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ist unzulässig, wenn der Verfolgte das rechtliche Gehör im Ursprungsverfahren nicht in einer Weise wahrnehmen konnte, die den in Art. 6 EMRK verankerten Mindeststandards entspricht, und keine Nachverhandlungsmöglichkeit besteht. Deutsche Oberlandesgerichte prüfen bei der Frage, ob eine Auslieferung zulässig ist daher, ob entweder ordnungsgemäße Ladung und bewusster Fernbleibens‑Verzicht oder eine gesicherte Wiederaufnahmezusage des Ausstellungsstaats vorliegt.
BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 (Az. 2 BvR 26/04 - Frankreich):
Die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ist verfassungsrechtlich unzulässig, wenn der Verfolgte weder über Durchführung/Abschluss des Verfahrens informiert war noch nachträglich eine tatsächlich wirksame Möglichkeit hat, Gehör zu erlangen und sich zu verteidigen.
BVerfG, Beschl. v. 15.12.2015 (Az. 2 BvR 2735/14 – Italien):
Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung zur Vollstreckung eines italienischen Abwesenheitsurteils; das BVerfG bestätigt, dass § 83 IRG / Art. 4a RB EuHB an die verfassungsgerichtlichen Mindeststandards anzupassen sind, verlangt aber kein „Voll‑Neu‑Verfahren“, sofern ein effektiver Rechtsbehelf zur umfassenden Überprüfung des Abwesenheitsurteils besteht.
KG Berlin, Beschl. v. 28.01.2014 (Az. 151 AuslA 159/13 (97/14) – Polen (Abwesenheitsurteil)):
Auslieferung nach Polen zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils für unzulässig erklärt, weil die Konstellation von Art. 4a Abs. 1 lit. c RB EuHB vorlag (nur Anfechtung nach Zustellung des Urteils vorgesehen) und diese Variante damals noch nicht in deutsches Recht umgesetzt war.
Doppelte Strafbarkeit als Voraussetzung
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Auslieferung ist die doppelte Strafbarkeit. Das bedeutet, dass die dem Haftbefehl zugrunde liegende Tat sowohl im ersuchenden als auch im vollstreckenden Staat als Straftat geregelt sein muss.
Im Auslieferungsrecht ist die Auslieferung grundsätzlich nur zulässig, wenn das Verhalten nach beiden Rechtsordnungen strafbar ist und ein bestimmtes Mindeststrafmaß erreicht. Beim Europäischen Haftbefehl entfällt dieses Erfordernis jedoch für bestimmte, im EU‑Rechtsrahmen aufgezählte schwere Deliktsgruppen (z.B. Terrorismus Korruption, Cyberkriminalität oder Menschenhandel), um die Übergabe zu beschleunigen. Das heißt: Der ersuchte Staat prüft dann nicht, ob das Verhalten auch nach seinem eigenen Recht strafbar wäre.
Es sind maximal 60 Tage zwischen Festnahme und Entscheidung über die Übergabe, maximal 10 Tage zwischen Entscheidung und Übergabe. Diese Fristen können in Ausnahmefällen verlängert werden, sind aber politisch und rechtlich eng.
Was wir als spezialisierte Strafverteidiger/innen tun können
Prüfung der formellen Voraussetzungen für den Erlass des Europäischen Haftbefehls;
Beantragung einer Verschonung, wenn Gründe dafür vorliegen, ggfs. auch Beantragung eines Haftprüfungstermins;
Prüfung der formalisierten Ablehnungsgründe;
Parallelverteidigung im jeweils anderen beteiligten (ersuchenden oder ersuchten) Staat: Wir koordinieren die Verteidigung im ausländischen Verfahren – bei Bedarf unter Hinzuziehung von erfahrenen ausländischen Kolleginnen oder Kollegen aus unserem Netzwerk.
Beratung, Begleitung und Unterstützung der betroffenen Person im Auslieferungsverfahren: Wir schützen gegen Selbstbelastungsrisiken, Missverständnisse bei Festnahmeverhören oder Drucksituationen.
Unsere Kanzlei verfügt über besondere Erfahrung in Auslieferungsverfahren und im Umgang mit Europäischen Haftbefehlen. Wir prüfen sofort die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls, identifizieren mögliche Ablehnungsgründe und verteidigen unsere Mandanten im Vollstreckungsverfahren des ersuchten Staates. Gleichzeitig koordinieren wir die Verteidigung im ersuchenden Staat, verhandeln über eine Rücknahme des Europäischen Haftbefehls oder die Umwandlung in weniger eingriffsintensive Maßnahmen und setzen uns für die Aufhebung oder Milderung der Auslieferungshaft ein. Durch unsere internationale Vernetzung und unsere Expertise im internationalen Strafrecht schützen wir Mandanten vor überzogenen, politisch motivierten oder unverhältnismäßigen Übergabeverfahren.
Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO)
Die Europäische Staatsanwaltschaft (European Public Prosecutor’s Office – EPPO) ist eine seit 2021 operativ tätige supranationale Strafverfolgungsbehörde der Europäischen Union. Ihre Einrichtung beruht auf Art. 86 AEUV, der Verordnung (EU) 2017/1939 (EPPO-Verordnung).
Sie ist mit weitreichenden Ermittlungs- und Anklagebefugnissen ausgestattet und verfolgt Straftaten, die die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigen (sog. PIF-Delikte). Für Betroffene bedeutet das: Ermittlungen können gleichzeitig mehrere Staaten betreffen, zentral gesteuert werden und sehr schnell erhebliche Eingriffe verursachen.
Die EPPO ist zuständig für:
- Subventions- und Fördermittelbetrug (z. B. EU-Regionalförderung, Agrarzahlungen),
- Korruption und Bestechlichkeit, sofern sie EU-Finanzinteressen betrifft,
- grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug, wenn der Schaden mindestens 10 Millionen Euro übersteigt,
- Veruntreuung oder Missbrauch von EU-Mitteln,
- wirtschafts- und kontrollrechtliche Delikte im Zusammenhang mit EU-Haushaltsmitteln.
Die EPPO ersetzt in diesen Bereichen nicht die nationalen Staatsanwaltschaften, sondern arbeitet neben ihnen – allerdings mit dem Vorrangrecht, Verfahren an sich zu ziehen.
Struktur der EPPO
Sie arbeitet nach einem hybriden Modell: Die Zentralstelle hat den Sitz in Luxemburg, geleitet von der Europäischen Generalstaatsanwältin; dort werden strategische Ermittlungsentscheidungen getroffen. Es gibt auf jedem teilnehmenden Mitgliedstaat eine/n Europäische/n Staatsanwältin bzw. Staatsanwalt – das Bindeglied zwischen nationalem System und Luxemburg. Die delegierten Europäische Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (European Delegated Prosecutors – EDPs) arbeiten in den Mitgliedstaaten – und nicht an Zentralstelle – und führen die praktischen Ermittlungen. Sie handeln im Namen und unter der Aufsicht der EPPO, nicht der nationalen Staatsanwaltschaft. Damit ist ein System entstanden, in dem sowohl nationale als auch supranationale Elemente zusammenwirken – weshalb die Verteidigung in EPPO-Verfahren rechtlich wie taktisch komplex ist.
Befugnisse der EPPO
Die EPPO verfügt über alle Befugnisse einer nationalen Staatsanwaltschaft, jedoch mit erweitertem europäischem Bezug, dazu gehören Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Sicherstellungen, Telekommunikationsüberwachung, Finanzermittlungen, Kontenabfragen, Vermögensarrest, internationale Ermittlungsteams, schnelle Aktivierung grenzüberschreitender Maßnahmen, Europäische Ermittlungsanordnungen (EEA), Unterstützung durch OLAF und Europol. Besonders eingriffsintensiv ist die Möglichkeit, parallele Maßnahmen in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig zu veranlassen. Die EPPO kann zeitgleich in mehreren Staaten durchsuchen, Vermögen einfrieren, Daten sichern, Zeugen vernehmen. Diese Maßnahmen können erheblichen wirtschaftlichen und persönlichen Schaden verursachen.
Risiken für Beschuldigte
Obwohl die EPPO supranational ist, gelten für einzelne Maßnahmen weiterhin die nationalen Strafprozessordnungen. Das führt zu komplexen Kompetenzfragen, divergierenden Rechtsschutzmöglichkeiten und Unklarheiten in der Beweisverwertung. Sobald EU-Mittel betroffen sein könnten, entscheidet die EPPO, ob sie nationale Verfahren übernimmt. Für in solchen Strafverfahren Beschuldigte bedeutet dies eine kaum planbare Zuständigkeitsverlagerung. Nicht selten stehen EPPO-Verfahren zudem neben nationalen Steuer-, Zoll-, oder Wirtschaftsstrafsachen. Ohne koordinierte Verteidigung drohen widersprüchliche Aussagen oder doppelte Risiken.
Was wir als in EPPO-Verfahren erfahrene Kanzlei für Sie tun können
Frühzeitige Risikoanalyse
Prüfung, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der EPPO fallen könnte und wie man einer Übernahme vorbeugt.
Verteidigung in EPPO-Ermittlungen
Prüfung der Zuständigkeit, Anfechtung von Durchsuchungen, Sicherstellungen und Vermögensarrest; Schutz vor parallelen Maßnahmen.
Koordination multinationaler Verteidigung
Steuerung der Kommunikation mit Delegierten Europäischen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten und ausländischen Partnerkanzleien.
Kontrolle der Beweisverwertung
Prüfung, ob Beweise nach nationalem oder EU-Recht rechtmäßig erhoben wurden und wie sie angegriffen werden können.
Prävention & Compliance
Beratung zu Umgang mit EU-Mitteln, fördermittelrechtlichen Strukturen und zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken.
Die besondere Expertise unserer Kanzlei
Die Anwältinnen und Anwälte unserer Kanzlei haben die Entwicklung der EPPO von Beginn an verfolgt und begleitet. Seit der Gründung der EPPO sind wir schon als Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger in – mittlerweile zahlreichen – EPPO-Verfahren tätig. Darüber hinaus tragen wir durch Publikationen und Fachaufsätze sowie Vorträge und Panels auf strafrechtlichen Fachkonferenzen aktiv zur juristischen Diskussion bei. Dank dieser Verbindung von praxisnaher Verteidigung, wissenschaftlicher Begleitung und internationaler Vernetzung können wir Mandanten klar, schnell und strategisch beraten – in einem Rechtsbereich, der sich noch immer dynamisch weiterentwickelt.
Strafverfahren mit Auslandsbezug
Straftaten mit Auslandsbezug gewinnen in der heutigen, global vernetzten Wirtschafts- und Kommunikationswelt zunehmend an Bedeutung. Sie treten überall dort auf, wo Tatort, Täter, Opfer, Vermögenswerte, Kommunikation oder Ermittlungshandlungen über die Staatsgrenzen hinweg miteinander verknüpft sind. Solche Fälle zeichnen sich durch eine komplexe Verflechtung von nationalem und internationalem Strafrecht aus – und erfordern deshalb eine besonders präzise Verteidigungsstrategie.
Wann liegt ein Strafverfahren mit Auslandsbezug vor?
Ein Auslandsbezug ist gegeben, wenn eines oder mehrere der folgenden Elemente außerhalb Deutschlands liegen:
Tatort im Ausland
Die Tat wird ganz oder teilweise im Ausland begangen.
Beispiele: Korruptionshandlungen eines deutschen Amtsträgers im Ausland, Betrug oder Untreue gegenüber einem ausländischen Geschäftspartner.
Täter oder Opfer im Ausland
Der Täter hält sich im Ausland auf oder das Opfer lebt in einem anderen Staat.
Z. B. Online-Betrug gegenüber Personen in anderen Staaten.
Tatfolgen im Ausland
Die strafrechtlich relevante Folge tritt außerhalb Deutschlands ein.
Z. B. Vermögensschäden, die in einem anderen Mitgliedstaat entstehen.
Ausländische Beteiligte oder Unternehmen
Bei komplexen Unternehmensstrukturen oder Joint Ventures mit Sitzen in verschiedenen Staaten.
Grenzüberschreitende Daten- oder Finanzflüsse
Cyberdelikte, Online-Banking, Kryptowährungen, internationale Vermögensverschiebungen.
Internationale Ermittlungsmaßnahmen
Einsatz von Europäischer Ermittlungsanordnung (EEA), EPPO, Interpol, Rechtshilfe u. a.)
In der Praxis reicht meist schon ein einziges grenzüberschreitendes Element, um ein Verfahren erheblich zu verkomplizieren.
Häufige Beispiele für Straftaten mit Auslandsbezug sind:
- Umsatzsteuerkarusselle
- internationale Geldwäsche
- betrugsnahe Strukturen im Außenhandel
- unzulässige Vermögensverschiebungen
Das deutsche Strafrecht bei Auslandsbezug: Grundsatz der Territorialität und seine Ausnahmen
Grundsätzlich gilt gemäß § 3 StGB das Territorialprinzip: Deutschland ist zuständig, wenn die Tat in Deutschland begangen wurde. Jedoch erweitern zahlreiche Normen die deutsche Strafbarkeit ins Ausland:
§ 7 StGB – Schutz von Deutschen im Ausland
Straftaten gegen Deutsche im Ausland können verfolgt werden.
§ 7 Abs. 2 StGB – Strafbarkeit deutscher Täter im Ausland
Deutsche Staatsangehörige können für Auslandstaten belangt werden, sofern die Tat auch dort strafbar ist (Doppelstrafbarkeit).
§ 5 StGB – Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
Bei bestimmten Delikten (z. B. Falschgeld, Geldwäsche, Terrorismus) ist Deutschland stets zuständig.
§ 6 StGB – Weltrechtsprinzip
Bei bestimmten schweren Delikten (z. B. Menschenhandel, Kriegsverbrechen) besteht Zuständigkeit unabhängig vom Tatort.
Diese Regelungen können dazu führen, dass deutsche Staatsanwaltschaften weit über die Staatsgrenzen hinaus ermitteln dürfen – und dies zunehmend auch tun.
Internationale Zusammenarbeit: Von klassischer Rechtshilfe bis zu EU-Instrumenten
Auslandsbezug bedeutet fast immer Kooperation mit ausländischen Behörden. Die wichtigsten Mechanismen:
Europäischer Haftbefehl (EAW)
Automatisierte Überstellung gesuchter Personen innerhalb der EU.
§ 7 Abs. 2 StGB – Strafbarkeit deutscher Täter im Ausland
Deutsche Staatsangehörige können für Auslandstaten belangt werden, sofern die Tat auch dort strafbar ist (Doppelstrafbarkeit).
EPPO-Verfahren
Zentralisierte EU-Ermittlungen bei Straftaten zulasten des EU-Haushalts.
Internationale Rechtshilfe
z. B. nach dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen oder bilateralen Verträgen.
Interpol-Ausschreibungen, insbs. Red Notice
Internationale Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung im Auftrag eines Mitgliedstaats. Red Notices haben keine unmittelbare Rechtswirkung, führen aber regelmäßig zu Festnahmen oder Einreiseverweigerungen.
Jede dieser Formen der internationalen Zusammenarbeit birgt spezifische prozessuale Risiken – insbesondere wegen unterschiedlicher Standards und der Geschwindigkeit der Verfahren.
Aktuell im Fokus: Internationale Sanktionen
Internationale Sanktionen sind rechtsverbindliche Maßnahmen internationaler oder supranationaler Stellen (z. B. EU, UN), die gegen bestimmte Personen, Organisationen oder Staaten verhängt werden. Es handelt sich um politisch oder wirtschaftlich motivierte Zwangsmaßnahmen, die mit dem Ziel verhängt werden, völkerrechtswidriges Verhalten, etwa Menschenrechtsverletzungen, Angriffskriege oder die Entwicklung von Massenvernichtungswaffen, ohne militärische Gewalt zu beeinflussen oder zu beenden. Typische Formen sind:
- wirtschaftliche Sanktionen (Handels- und Finanzbeschränkungen)
- Reiseverbote
- Waffenembargos
- Einfrieren von Vermögenswerten
Strafrechtliche Rechtsfolgen eines Sanktionsverstoßes in Deutschland sind im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) geregelt und wurden kürzlich verschärft, um EU-Mindeststandards zu erfüllen. Nach dem AWG gibt es straf- oder bußgeldbewehrte Verbote.
In diesem Rechtsbereich mit internationalen Bezügen gibt es immer wieder Änderungen der Rechtslage. Aktuell dominieren die EU-Sanktionen gegen Russland aufgrund des Ukraine-Kriegs. Im Oktober 2025 verabschiedete die EU das 19. Paket mit Exportverboten für Dual-Use-Güter, Energiebeschränkungen (z.B. Flüssigerdgas-Importverbot ab April 2026) und Sanktionen gegen die „Schattenflotte“ von 444 Öltankern sowie über 2400 Personen/Unternehmen. Auch chinesische Firmen werden für Drohnen-Komponenten an Russland sanktioniert. Weitere Maßnahmen zielen auf Militärwirtschaft und Umgehungsschleusen ab.
Was wir als spezialisierte Strafverteidiger/innen tun können:
Wir klären, welcher Staat zuständig ist – und welcher nicht
Das Ziel ist die Vermeidung paralleler Verfahren und unnötiger Risiken.
Koordination multinationaler Verteidigung
Wir arbeiten mit Partnerkanzleien weltweit zusammen und steuern einheitliche Verteidigungsstrategien in mehreren Ländern.
Kontrolle der Rechtmäßigkeit ausländischer Maßnahmen
Wir prüfen: Rechtshilfeersuchen, Europäische Ermittlungsanordnungen, Europäische Haftbefehle, und die Verwertbarkeit ausländischer Beweise.
Schutz vor Auslieferung und internationalen Haftbefehlen
Wir verhindern oder begrenzen die Auslieferungshaft, die Festnahmerisiken im Ausland, Interpol-Ausschreibungen.
Verteidigung bei Vermögenszugriffen
Wir agieren gegen Arrest, Einfrieren und Beschlagnahme – national wie international.
Strategische Koordination und Kommunikation
Wir stimmen Aussagen, Dokumentenlieferungen und Verteidigungs- sowie Verhaltensstrategien zwischen den beteiligten Staaten ab. Falls erforderlich, koordinieren wir die Verteidigung und ein strategisch sinnvolles Vorgehen mit anderen Anwältinnen und Anwälten.
Prävention und Compliance
Wir beraten Individualpersonen, aber auch Unternehmen und Entscheidungsträger zu Risikofeldern im internationalen Geschäftsverkehr.
