Straftatbestände des Familienrechts

Straftatbestände des Familienrechts

Strafrechtliche Vorwürfe im familiären Kontext treffen insbesondere Eltern oft unerwartet und haben weitreichende persönliche und familiäre Folgen. Die Anwältinnen und Anwälte unserer Strafrechtskanzlei haben umfangreiche Erfahrungen gerade in Strafverfahren mit familienrechtlichem Bezug und vertreten beschuldigte Elternteile mit strafrechtlicher Expertise, Erfahrung und dem nötigen Augenmaß.

Wir verteidigen unter anderem in Verfahren wegen:

  • Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB)
    wenn Eltern vorgeworfen wird, ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen zu sein.
  • Nachstellung (§ 238 StGB)
    bei strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit fortdauernden Kontaktaufnahmen oder Konflikten nach Trennung oder Scheidung.
  • Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG)
    insbesondere bei behaupteten Zuwiderhandlungen gegen gerichtliche Schutzanordnungen innerhalb familiärer oder ehemaliger partnerschaftlicher Beziehungen.
  • Entziehung Minderjähriger / (schwere) Kindesentziehung (§ 235 StGB)
    in Fällen, in denen Eltern wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen Mitnahme oder Zurückhaltung eines Kindes belangt werden.

Was sollte ich tun, wenn ich eine Vorladung erhalte?

Eine Vorladung bedeutet zunächst, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten oder Angaben zur Sache zu machen. Ein unüberlegtes Erscheinen oder eine vorschnelle Aussage kann die eigene rechtliche Position verschlechtern.

Sinnvoll ist es, zunächst anwaltlichen Rat einzuholen. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte lässt sich beurteilen, worauf sich der Vorwurf konkret stützt und ob, wann und in welcher Form eine Stellungnahme sinnvoll ist.

Gerade in Strafverfahren mit familienrechtlichem Bezug ist Zurückhaltung besonders wichtig. Aussagen können nicht nur strafrechtliche, sondern auch familienrechtliche Konsequenzen haben. Eine frühzeitige, sachgerechte Verteidigung ermöglicht es, die Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens kontrolliert zu stellen.

Verletzung der Unterhaltspflicht, § 170 StGB

Eine Unterhaltspflichtverletzung stellt durch § 170 StGB eine Straftat dar, wenn trotz Leistungsfähigkeit kein oder nicht ausreichend Unterhalt gezahlt wird, sodass der Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder dies ohne die Hilfe anderer wäre. Dies bezieht sich sowohl auf Unterhaltspflichten für Kinder als auch Ehepaare und Verwandte.

Die Tathandlung des Entziehens liegt bei jedem Tun oder Unterlassen vor, das zur Nichtzahlung führt. Relevant ist, dass nicht nur die einfache Nichtzahlung, sondern zum Beispiel auch die Zahlungsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsaufgabe den Tatbestand erfüllt. Entscheidend sind dabei unter anderem die tatsächlichen Einkommensverhältnisse, bestehende Verpflichtungen und die Frage der Leistungsfähigkeit im Tatzeitraum. Eine Gefährdung des Lebensbedarfs ist gegeben, wenn die Lebenssicherung nur durch Maßnahmen wie die Hilfe Dritter (z.B. Sozialleistungen) oder durch Arbeit über Gebühr garantiert werden kann.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2025 (Az.: 1 ORs 27/25) zu den Anforderungen an eine Verurteilung nach § 170 StGB:

Das Oberlandesgericht Brandenburg hob ein landgerichtliches Urteil wegen mangelnder Feststellungen auf. Für eine Verurteilung nach § 170 StGB bedarf es der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten und auch der sorgeberechtigten Person, sowie weiterer Verpflichtungen des Angeklagten einschließlich anderer Unterhaltsverpflichtungen. Zudem muss der geschuldete Unterhalt konkret beziffert werden.

Als Strafe kommt eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren in Betracht, bei Schwangeren bis zu 5 Jahren. Zu beachten ist, dass auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. 

Nachstellung, § 238 StGB

Unter Nachstellung gemäß § 238 StGB versteht man strafrechtlich verschiedene unbefugte und wiederholte (mind. zweifache) Handlungen, die dazu geeignet sind, die Lebensgestaltung einer anderen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Dazu zählen u.a. das wiederholte Aufsuchen räumlicher Nähe, die wiederholte Kontaktaufnahme über Telekommunikationsmittel, der wiederholte Missbrauch personenbezogener Daten und die Bedrohung mit der Verletzung von Leib, Leben oder Freiheit. Darüber hinaus werden wiederholte datenbezogene Straftaten und die wiederholte Verbreitung von Schrift, Daten und Abbildungen erfasst. Eine Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn das Opfer negative Lebensveränderungen jenseits der Bagatellgrenze erleidet, was jedoch stark einzelfallabhängig ist. Die Differenzierung zwischen sozialadäquatem und strafrechtlichem Verhalten ist oftmals schwierig.

BGH, Beschluss vom 14.07.2025 (Az.: 4 StR 17/25) zum Tatbestandsmerkmal der Wiederholung von Tathandlungen:

Der BGH zeigt mit Beschluss vom 14.07.2025 auf, dass es einzelfallabhängig ist, wie viele Wiederholungen der Tathandlung es für eine Tatbestandserfüllung bedarf. Im vorliegenden Fall hatte die Revision eines Angeklagten Erfolg, was dazu führte, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Nachstellung, Bedrohung und Hausfriedensbruch keinen Bestand hatte. Eine geringe einstellige Anzahl von Wiederholungen wird regelmäßig nur dann als ausreichend angenommen, wenn es sich um schwerwiegende Einzelhandlungen handelt.

Bestraft wird die Tat mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, in besonders schweren Fällen einer Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren. 

Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz, § 4 GewSchG

Wenn gegen eine gerichtliche Schutzanordnung oder einen gerichtlich bestätigten Vergleich verstoßen wird, liegt darin eine strafbare Handlung gemäß § 4 S. 1 Nr.1 oder Nr. 2 des Gewaltschutzgesetzes. Solche Schutzanordnungen sind gerichtliche Maßnahmen zur Abwehr von Verletzungen, die auf Antrag erzielt werden können, wenn jemand vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung widerrechtlich verletzt. Sie enthalten in der Regel Kontakt-, Näherungs- oder Aufenthaltsverbote.

BGH, Beschluss vom 14.07.2025 (Az.: 4 StR 17/25) zur Anforderung an den Schuldspruch bei einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz:

Der BGH setzt mit Beschluss vom 14.07.2025 fest, dass ein Schuldspruch nach § 4 GewSchG wegen eines Verstoßes gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG voraussetzt, dass das Strafgericht auch die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dessen tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt. Dabei ist es nicht an die Entscheidung des Familiengerichts gebunden. Im vorliegenden Fall verkannte es das Landgericht, die Anordnung zu überprüfen und stützte seine Verurteilung auf die amtsgerichtliche Entscheidungsformel. Auf dieser Grundlage hatte die der Schuldspruch keinen Bestand.

In Anbetracht einer möglichen Strafbarkeit ist insbesondere relevant, ob gegen eine Anordnung vorsätzlich verstoßen wurde, ob ggfs. ein Einverständnis der geschützten Person vorlag oder ob die Anordnung wirksam bekannt war. Dafür muss gerichtliche Anordnung zugestellt worden sein, eine bloße Kenntnis des Inhalts reicht für dessen Wirksamkeit nicht aus. Bei einem Vergleich hingegen reicht die Kenntnis.

Das Strafmaß für einen Verstoß gegen § 4 GewSchG sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren vor.

Entziehung Minderjähriger, § 235 StGB

§ 235 Abs. 1 des Strafgesetzbuches stellt das unrechtmäßige Entziehen oder Vorenthalten eines minderjährigen Kindes gegenüber einem Sorge- oder Umgangsberechtigten unter Strafe. Täter kann nicht nur jemand fremdes sein, sondern auch Freunde und Familie und sogar ein ebenfalls sorgeberechtigtes Elternteil. Gemeint ist beispielweise das Verbringen eines Kindes in eine andere Stadt oder ein anderes Land ohne Zustimmung des (anderen) Sorgeberechtigten.

Die Strafandrohung sieht eine Geldstrafe oder bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe vor. In Fällen, in denen die physische oder psychische Integrität des Kindes verletzt wird oder ein wirtschaftlicher Vorteil beabsichtigt ist, beträgt das Strafmaß bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.

Die Tathandlung der Entziehung meint die Beeinträchtigung des Sorgerechts durch eine räumliche Trennung des Kindes vom Sorgeberechtigten von gewisser (erheblicher) Dauer. Im Einzelfall kann dies bereits nach einigen Stunden angenommen werden. Die Tathandlung des Vorenthaltens wird durch die Verweigerung der Herausgabe oder die Verhinderung der Rückkehr des Kindes, sowie durch das Verschweigen dessen Aufenthaltsortes erfüllt. Befindet sich das Kind im Eigeninteresse bei einem Dritten, der wiederum kein Interesse an der Entziehung bzw. dem Vorenthalten hat, stellt dies keine Straftat dar.

Als Tatmittel gelten sowohl Gewalt, Drohung und List, die entweder gegen das Kind, die Sorgeberechtigten oder Dritte angewandt werden können.

BGH, Beschluss vom 28.10.2025 (Az.: 3 StR 418/25) zur Klammerwirkung bei der Entziehung Minderjähriger:

Der Bundesgerichtshof stellte mit Beschluss vom 28.10.2025 fest, dass § 235 Abs. 1 StGB als Dauerdelikt grundsätzlich dazu ist der Lage ist, andere selbstständige Taten zur Tateinheit zu verklammern, wenn diese mit der Kindesentziehung im Einklang stehen. Im vorliegenden Fall wurden die Kinder jedoch über die Entziehung hinaus sexuell missbraucht. Bei mindestens zwei weiteren, durch verschiedene Einzelakte begangenen Gesetzesverstößen, die ein wesentlich höheres Gewicht als die Entziehung haben, gilt daher Tatmehrheit, auch wenn die Delikte tateinheitlich zusammenfallen.

Verteidigung bei familienrechtlichen Straftaten

Die Anwältinnen und Anwälte unserer Strafrechtskanzlei waren bereits in zahlreichen Strafverfahren mit familienrechtlichem Bezug tätig. Dazu zählen auch umfangreiche und komplexe Kindesentziehungsverfahren mit bundesweiter Aufmerksamkeit. Durch diese Erfahrung kennen die Anwältinnen und Anwälte unseres Büros die Besonderheiten solcher Verfahren und können beschuldigte Eltern sachkundig und verantwortungsvoll vertreten. Aber auch, wenn Beschuldigte mit strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit familiären oder ehemaligen partnerschaftlichen Beziehungen konfrontiert sind. Häufig entstehen diese Verfahren im Kontext von Trennung, Scheidung, Sorge- oder Umgangskonflikten.

Unsere Arbeit ist geprägt von einer sorgfältigen Analyse der strafrechtlichen Vorwürfe ebenso wie der familienrechtlichen Ausgangslage. Wir analysieren die strafrechtlichen Vorwürfe ebenso sorgfältig wie die familienrechtliche Ausgangslage. Bei Bedarf arbeiten wir eng mit auf das Familienrecht spezialisierten Kanzleien zusammen. Diese Zusammenarbeit ermöglicht es, strafrechtliche und familienrechtliche Fragestellungen aufeinander abzustimmen. Gerade bei Vorwürfen, die Auswirkungen auf Sorge-, Umgangs- oder Aufenthaltsregelungen haben können, ist eine abgestimmte Vorgehensweise sinnvoll. So können strafprozessuale Entscheidungen unter Berücksichtigung der familienrechtlichen Situation getroffen werden.

Ziel ist eine sachgerechte, konsequente Verteidigung, die die Rechte unserer Mandantinnen und Mandanten wahrt und die familiären Zusammenhänge angemessen berücksichtigt.

FAQ – Häufige Fragen zu Strafverfahren mit familienrechtlichem Bezug:

Was bedeutet der Vorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB)?

Dieser Vorwurf betrifft Fälle, in denen einem Elternteil vorgeworfen wird, trotz Leistungsfähigkeit keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt für ein Kind gezahlt zu haben. Entscheidend sind dabei unter anderem die tatsächlichen Einkommensverhältnisse, bestehende Verpflichtungen und die Frage der Leistungsfähigkeit im Tatzeitraum.

Welche Strafe droht bei Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB)?

Der Strafrahmen sieht grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. Besonders gängig sind in der Praxis die Geldstrafe, die Bewährung und eine Einstellung gegen Nachzahlung.

Wann liegt strafbare Nachstellung (§ 238 StGB) vor?

Nachstellung setzt voraus, dass wiederholte Kontaktaufnahmen oder Verhaltensweisen vorliegen, die geeignet sind, die Lebensgestaltung einer anderen Person erheblich zu beeinträchtigen. In familiären Konflikten ist häufig streitig, ob strafrechtlich relevantes Verhalten oder noch sozialadäquate Kontaktversuche vorliegen.

Welche Nachstellungshandlungen gelten als strafbar?

Strafbar sind u.a. wiederholte Kontaktaufnahmen, Verfolgungen bzw. das Aufsuchen räumlicher Nähe, Bedrohungen, widerrechtliche Verbreitungen von Daten oder vergleichbare Belästigungen, die die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend beeinträchtigen.

Wie kann man sich gegen Nachstellung wehren?

Man kann beispielsweise eine Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft stellen, einen Antrag auf eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz einreichen oder eine einstweilige Anordnung bei einem Familiengericht erwirken. Es ist ratsam, entsprechende Vorfälle von Anfang an zu dokumentieren und Beweise zu sammeln.

Was bedeutet ein Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG)?

Ein strafbarer Verstoß liegt vor, wenn gegen eine gerichtliche Schutzanordnung – etwa ein Kontakt- oder Näherungsverbot – verstoßen wird. In der Verteidigung ist regelmäßig zu klären, ob die Anordnung wirksam bekannt war, wie der konkrete Kontakt zustande kam und ob ein vorsätzliches Handeln vorlag.

Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz?

Es droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.

Was ist der Unterschied zwischen Nachstellung nach § 238 StGB und einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz?

Die Nachstellung bestraft Handlungen, die allgemein geeignet sind eine schwere Lebensbeeinträchtigung mit sich zu ziehen. Einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz hingegen liegt immer eine gerichtliche Anordnung oder ein gerichtlicher Vergleich auf ein Kontakt-, Näherungs- oder Aufenthaltsverbot zugrunde.

Wann spricht man von Entziehung Minderjähriger oder Kindesentziehung (§ 235 StGB)?

Der Tatbestand betrifft Fälle, in denen ein Elternteil beschuldigt wird, ein Kind einem anderen Sorge- oder Umgangsberechtigten vorzuenthalten oder mitzunehmen. Die strafrechtliche Bewertung hängt eng mit der familienrechtlichen Ausgangslage, bestehenden Sorgerechtsregelungen und gerichtlichen Entscheidungen zusammen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Kindesentziehung und einem Sorgerechtsstreit?

Ein Sorgerechtsstreit ist eine zivilrechtliche Angelegenheit vor einem Familiengericht, die Klärung darüber bringt, wem das Sorgerecht zusteht. Die Kindesentziehung ist eine strafrechtliche Handlung, die auch von Sorgeberechtigen vorgenommen werden kann, wenn ein Kind einem anderen Sorge- oder Umgangsberechtigen vorenthalten wird.

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