Vorwurf_nach_86_StGB

Alman Ceza Kanunu'nun 86. Maddesi Kapsamındaki Suçlamalar – Sanıkların Bilmesi Gerekenler

Strafverteidigung bei Ermittlungen wegen Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

Eine Vorladung, eine Hausdurchsuchung oder eine Anklage wegen § 86 StGB trifft Beschuldigte häufig unerwartet. In der Praxis geht es selten um klassische Flugblätter oder organisierte Propagandakampagnen. Häufiger stehen politische Äußerungen, Demonstrationen, Parolen, Reden oder Beiträge in sozialen Netzwerken im Mittelpunkt. Was aus Sicht der Betroffenen als Meinungsäußerung, Protest oder Solidaritätsbekundung gemeint war, bewerten Strafverfolgungsbehörden nicht selten als strafbares Verbreiten von Propagandamitteln.

Gerade weil § 86 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist und eng mit dem politischen Meinungskampf zusammenhängt, kommt es auf eine frühe und präzise strafrechtliche Einordnung an. Strafbarkeit ist keineswegs selbstverständlich. Sie hängt stark vom Kontext, von der Zurechnung und von der Wahrnehmung eines unbefangenen Beobachters ab. Für Beschuldigte bedeutet das: Der konkrete Einzelfall ist entscheidend.

Was regelt § 86 StGB?

§ 86 StGB stellt das Verbreiten von Propagandamitteln bestimmter Organisationen unter Strafe. Geschützt werden soll die freiheitlich-demokratische Grundordnung vor der Förderung verfassungswidriger oder terroristischer Bestrebungen. Der Tatbestand richtet sich nicht gegen bestimmte Meinungen. Er betrifft vielmehr Inhalte, die nach ihrem objektiven Aussagegehalt geeignet sind, die Ziele oder Ideologie solcher Organisationen zu fördern.

Erfasst sind insbesondere Propagandamittel folgender Organisationen:

  • verfassungswidriger Organisationen, etwa nationalsozialistischer Organisationen,
  • verbotener Parteien oder Vereinigungen,
  • terroristischer Organisationen, insbesondere solcher, die auf der EU-Terrorliste geführt werden (§ 86 Abs. 2 StGB).

Damit steht nicht schon jede zugespitzte, politische oder polarisierende Äußerung unter Strafe. Maßgeblich bleibt, ob das konkrete Material nach seinem objektiven Inhalt als Förderung einer verbotenen oder terroristischen Organisation verstanden werden kann.

Was sind „Propagandamittel“ im Sinne des § 86 StGB?

Der Begriff der Propagandamittel ist weit. Er beschränkt sich nicht auf Flugblätter oder Plakate. In Betracht kommen Texte, Aufrufe und Parolen ebenso wie Bilder, Symbole und Grafiken. Auch Videos, Musikstücke oder sonstige audiovisuelle Inhalte können erfasst sein. Im digitalen Raum betrifft dies insbesondere Inhalte auf Plattformen wie Instagram, X, Facebook, TikTok oder Telegram.

Entscheidend ist nicht die Form des Mediums, sondern sein objektiver Aussagegehalt. Es kommt darauf an, ob ein unvoreingenommener Beobachter den Inhalt als Werbung oder Unterstützung für eine verbotene oder terroristische Organisation verstehen kann. Deshalb genügt es nicht, einzelne Worte oder ein Symbol losgelöst zu betrachten. Aussage, Gestaltung, Begleittext und Kommunikationssituation gehören zusammen.

Typische Fallkonstellationen aus der Praxis

  1. Social Media und Messenger-Dienste

Ein erheblicher Teil der Ermittlungsverfahren nach § 86 StGB entsteht heute im digitalen Raum. Typische Vorwürfe betreffen das Posten oder Teilen politischer Inhalte, das Weiterverbreiten fremder Videos oder Grafiken, das Kommentieren oder Reposten von Beiträgen Dritter sowie das Versenden von Inhalten in Messenger-Gruppen.

Vielen Beschuldigten ist nicht bewusst, dass bereits das Weiterverbreiten fremder Inhalte als eigenes Verbreiten gewertet werden kann – selbst ohne zustimmenden Begleitkommentar. Gerade deshalb muss genau geprüft werden, was tatsächlich verbreitet wurde, in welchem Kreis dies geschah und welche Bedeutung der jeweilige Inhalt im Gesamtzusammenhang hatte.

  1. Demonstrationen, Parolen und Reden

Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Demonstrationen und politischen Veranstaltungen. Ermittlungen richten sich häufig gegen gerufene oder skandierte Parolen, Banner und Transparente, Redebeiträge oder symbolische Handlungen im öffentlichen Raum. Gerade hier ist der konkrete Versammlungskontext entscheidend. Derselbe Slogan kann – je nach Einbettung – strafbar oder von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.

Vorsatz: Was Beschuldigte für so einen Vorwurf wissen oder in Kauf nehmen müssen

§ 86 StGB setzt Vorsatz voraus. Beschuldigte müssen zumindest billigend in Kauf nehmen, dass es sich bei dem verbreiteten Inhalt um ein Propagandamittel einer verbotenen oder terroristischen Organisation handelt. In der Praxis ist dieser Punkt häufig streitig und für die Verteidigung besonders wichtig.

Zu klären ist insbesondere, ob die organisatorische Zuordnung bekannt war, ob eine propagandistische Wirkung erkennbar war und ob möglicherweise lediglich eine politische Meinungsäußerung ohne Unterstützungswillen vorlag. Diese Fragen können nicht abstrakt beantwortet werden. Sie verlangen eine genaue Betrachtung des konkreten Materials, der Umstände seiner Verwendung und der Person des Beschuldigten.

§ 86 Abs. 2 StGB und die EU-Terrorliste

§ 86 Abs. 2 StGB ist in diversen Verfahren der zentrale Anknüpfungspunkt. Mit Absatz 2 hat der Gesetzgeber einen neuen Weg der Strafbegründung geschaffen: Strafbarkeit knüpft nicht mehr zwingend an ein nationales Vereinsverbot oder eine in Deutschland klar umgrenzte verfassungswidrige Organisation an, sondern an die Aufnahme einer Organisation in die Terrorliste der Europäischen Union.

Das führt in der Praxis dazu, dass politische Parolen, Symbole und Solidaritätsbekundungen in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen geraten. Betroffen sind häufig Situationen, in denen Beschuldigte ihr Verhalten als scharfe politische Meinungsäußerung verstehen: Demonstrationen, Redebeiträge, Social-Media-Posts oder das Teilen fremder Inhalte.

§ 86 Abs. 2 StGB erweitert den Anwendungsbereich der Propagandadelikte auf Organisationen, die in einem Anhang einer EU-Durchführungsverordnung zur Terrorismusbekämpfung genannt sind. Über die Verweisung in § 86a StGB kann dies zugleich Parolen und Kennzeichen erfassen, die diesen Organisationen zugerechnet werden. Genau diese Zuschreibung ist in vielen Verfahren der zentrale Streitpunkt.

Bei § 86 Abs. 2 StGB bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit, weil Strafbarkeit in der Lebenswirklichkeit nicht ohne Weiteres vorhersehbar ist. Für Einzelne ist regelmäßig nicht klar, welche Organisationen aktuell gelistet sind, welche Symbole oder Parolen ihnen zugerechnet werden und ob eine Äußerung als Unterstützung oder als bloße politische Meinungsäußerung verstanden wird.

Der Bundesgerichtshof hat die Konstruktion des § 86 Abs. 2 StGB hingegen grundsätzlich abgesichert: Die Bezugnahme auf die EU-Durchführungsverordnung ist als zulässige statische Verweisung zu verstehen; Änderungen oder die spätere Aufhebung der Bezugsnorm lassen die Verweisung nicht automatisch „ins Leere gehen“. Dies bedeutet aber nicht, dass jede politische Parole automatisch strafbar wäre. Die Einzelfallprüfung zu Aussagegehalt, Zurechnung, Vorsatz, Reichweite und Sozialadäquanz bleibt unverzichtbar.

Aktuelle Rechtsprechung

BGH, Beschl. v. 18.12.2024 – 3 StR 507/24

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verweisung auf die EU-Durchführungsverordnung verfassungsrechtlich zulässig ist und die Norm den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügt. Zugleich betont der BGH, dass auch bei § 86 Abs. 2 StGB der objektive Aussagegehalt und der erkennbare Organisationsbezug entscheidend sind. Eine bloß behauptete politische Motivation schließt die Strafbarkeit nicht aus. Für Beschuldigte zeigt die Entscheidung einerseits die Reichweite des Tatbestands; andererseits bleibt Raum für Verteidigung über Kontext, Vorsatz und Zurechnung.

Auslegung von Äußerungen

Das BayObLG hat klargestellt, dass bei §§ 86, 86a StGB dieselben strengen Maßstäbe gelten wie bei anderen Äußerungsdelikten. Äußerungen dürfen nicht isoliert betrachtet werden; erforderlich ist eine umfassende Kontext- und Sinnermittlung. Fehlen Feststellungen zu Darstellung, Reichweite oder Einbettung, ist eine Verurteilung rechtsfehlerhaft (BayObLG, Beschl. v. 16.07.2025 – 206 StRR 205/25).

Sozialadäquanz und Meinungsfreiheit (§ 86 Abs. 4 StGB)

Nicht strafbar sind Verwendungen, die erkennbar der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Berichterstattung, der Wissenschaft, der Kunst oder der kritischen Auseinandersetzung dienen. Diese Sozialadäquanz ist kein Ausnahmefall, sondern verfassungsrechtlich geboten. Die Rechtsprechung verlangt allerdings, dass die Distanzierung klar und eindeutig erkennbar ist. Zweifel gehen nicht automatisch zugunsten der Meinungsfreiheit.

Verteidigungspraktisch zentral ist deshalb die Frage, ob die kritische oder aufklärende Zielrichtung für einen objektiven Betrachter klar erkennbar ist oder ob die Darstellung als Propaganda erscheinen könnte. Relevante Umstände sind Anlass, Begleittext, Ort, Publikum, Kommunikationssituation sowie vorherige und folgende Aussagen.

Ermittlungsrealität und Verteidigungsansätze

Verfahren nach § 86 StGB gehen häufig mit intensiven Ermittlungsmaßnahmen einher. Dazu zählen Hausdurchsuchungen, die Beschlagnahme von Mobiltelefonen und Computern sowie die Auswertung privater Chats und Social-Media-Accounts. Selbst bei einer späteren Einstellung stellt das Verfahren für Beschuldigte eine erhebliche Belastung dar.

Bei Terrorismusbezug werden Ermittlungen häufig früh und mit hoher Eingriffsintensität geführt. Frühzeitige Verteidigung bedeutet dann vor allem, den Kontext sauber darzustellen, Zurechnung und Vorsatz zu prüfen, Sozialadäquanz herauszuarbeiten und den Ermittlungsgegenstand zu begrenzen. Ziel ist es, eine Eskalation des Verfahrens zu verhindern und die Einzelfallprüfung konsequent einzufordern.

Erfolgreiche Strafverteidigung setzt regelmäßig an mehreren Punkten an:

  • genaue Kontextanalyse,
  • Prüfung der Zurechnung zu einer Organisation,
  • Angriff auf den Vorsatz,
  • Berufung auf Sozialadäquanz und Meinungsfreiheit,
  • Überprüfung von Reichweite und Öffentlichkeit.

SSS

Ist jede politische Äußerung mit Extremismusbezug strafbar?

Nein. Strafbar ist nur das Verbreiten von Propagandamitteln mit unterstützendem Charakter. Kritik, Aufklärung oder Berichterstattung sind grundsätzlich geschützt.

Reicht das Teilen eines fremden Beitrags für eine Strafbarkeit aus?

Das Teilen kann als Verbreiten gewertet werden. Entscheidend sind jedoch der erkennbare Aussagegehalt und der Kontext.

Muss ich wissen, dass eine Organisation verboten oder gelistet ist?

Grundsätzlich ja. Vorsatz setzt Kenntnis voraus. Gerade bei EU-Terrorlisten ist diese Frage häufig streitig.

Was droht bei einer Verurteilung nach § 86 StGB?

Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Warum kommt es oft zu Hausdurchsuchungen?

Ermittlungsbehörden sichern regelmäßig digitale Beweise. Die Verhältnismäßigkeit ist jedoch stets zu prüfen.

Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?

So früh wie möglich. Frühzeitige Verteidigung kann entscheidend sein, um das Verfahren zu begrenzen oder einzustellen.

Gül Pınar

Yazar hakkında

Gül Pınar

Avukat · Ceza hukuku uzmanı avukat · Vergi ceza hukuku alanında sertifikalı danışman (DAA)

Gül Pınar, 25 yılı aşkın süredir yalnızca ceza hukuku alanında müvekkillerine danışmanlık ve savunma hizmeti vermekte olup, özellikle ekonomik ve vergi suçları davaları ile sınır ötesi kovuşturmalara odaklanmaktadır.

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