Strafverfahren und Öffentlichkeit – Medien, Presseanfragen und Schutz der Reputation

Strafverfahren und Öffentlichkeit – Medien, Presseanfragen
und Schutz der Reputation

Strafverfahren finden längst nicht mehr ausschließlich im Gerichtssaal statt. Gerade bei Strafverfahren, die wirtschaftlich, politisch oder gesellschaftlich relevant sind, entsteht häufig ein erhebliches öffentliches Interesse. Medien berichten über Ermittlungen, Durchsuchungen, Verhaftungen oder Anklagen, teilweise schon zu einem Zeitpunkt, zu dem die strafrechtlichen Vorwürfe noch nicht gerichtlich überprüft wurden.

Für Beschuldigte kann dies erhebliche Folgen haben. Bereits die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren kann zu erheblichen Reputationsschäden führen – im beruflichen und im privaten Umfeld. Häufig stellt sich daher früh die Frage, wie mit Presseanfragen umzugehen ist, welche Informationen überhaupt veröffentlicht werden dürfen, und welche Möglichkeiten bestehen, sich gegen unzutreffende oder einseitige Berichterstattung zu wehren.

Gerade in öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren ist es daher wichtig, nicht nur die strafrechtliche Verteidigungsstrategie zu planen, sondern auch den Umgang mit Öffentlichkeit und Medien sorgfältig zu durchdenken. Eine unüberlegte Stellungnahme gegenüber Journalisten, ein falscher Umgang mit Medienanfragen oder eine zu späte Reaktion auf Berichterstattung kann langfristigen Schaden auslösen und auch erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Verlauf eines Strafverfahrens haben.

Die Anwältinnen und Anwälte unserer Kanzlei haben breite Erfahrung in der Verteidigung gerade auch in öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren. Wir beraten Mandantinnen und Mandanten in solchen Situationen umfassend – sowohl hinsichtlich der strafrechtlichen Verteidigung als auch im Hinblick auf den strategischen Umgang mit Medien, Presseanfragen und öffentlicher Berichterstattung. Ziel ist es stets, rechtliche Risiken zu minimieren und unnötige Reputationsschäden zu vermeiden.

Öffentlichkeit im Strafprozess

Der deutsche Strafprozess beruht grundsätzlich auf dem Prinzip der Öffentlichkeit. Nach § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind Gerichtsverhandlungen einschließlich der Urteilsverkündung grundsätzlich öffentlich. In der Strafprozessordnung wird in unterschiedlichen Regelungen auf den Grundsatz der Öffentlichkeit Bezug genommen bzw. dieser vorausgesetzt (so z.B. in § 272 Abs. 1 Nr. 5 StPO). Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Kontrolle staatlicher Strafrechtspflege und soll Transparenz sowie Vertrauen in die Justiz gewährleisten. Gleichzeitig ermöglicht dieser Grundsatz damit auch eine – zunächst –umfassende Berichterstattung durch Medien.

Allerdings bedeutet Öffentlichkeit nicht, dass sämtliche Aspekte eines Strafverfahrens uneingeschränkt der Öffentlichkeit zugänglich sind. Insbesondere das Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich. In diesem frühen Stadium stehen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, die Unschuldsvermutung und in gewisser Weise auch der Ermittlungfortgang im Vordergrund.

Auch im Stadium des Hauptverfahrens, also wenn schon eine öffentliche Hauptverhandlung läuft, ist die Zulässigkeit der medialen Berichterstattung rechtlich begrenzt. So sind Ton- und Filmaufnahmen während der strafgerichtlichen Hauptverhandlung grundsätzlich unzulässig. Diese Beschränkung soll unter anderem verhindern, dass Prozessbeteiligte unter dem Eindruck öffentlicher Aufzeichnungen ihr Aussageverhalten verändern oder einem unverhältnismäßigen medialen Druck ausgesetzt werden.

Medieninteresse und Strafverfahren

In der Praxis besteht insbesondere bei politisch, wirtschaftlich oder gesellschaftlich relevanten Verfahren ein erhebliches Medieninteresse. Durch die Digitalisierung und die Geschwindigkeit moderner Berichterstattung verbreiten sich Informationen über Strafverfahren heute deutlich schneller als früher; z.T. – wie im sog. Block-Prozess – sogar über einen Live-Ticker aus dem Gerichtssaal.

In solchen Fällen entsteht häufig so etwas wie eine „mediale Parallelöffentlichkeit“. Das Verfahren wird nicht nur vor Gericht, sondern gleichzeitig auch in der öffentlichen Wahrnehmung diskutiert. Dabei können die Auswirkungen davon – nicht nur auf das Strafverfahren selbst – erheblich sein. Selbst wenn ein Strafverfahren später mit einem Freispruch endet, lassen sich reputationsschädigende Folgen der Berichterstattung häufig nicht vollständig rückgängig machen. Die dadurch gegebene öffentliche Aufmerksamkeit kann daher für die betroffene Person teilweise gravierendere Folgen haben, als die strafrechtlichen Konsequenzen selbst. 

Gerade im digitalen Zeitalter bleibt die Berichterstattung über Strafverfahren häufig dauerhaft im Internet verfügbar. Für Betroffene kann dies langfristige Auswirkungen auf berufliche oder gesellschaftliche Perspektiven haben.

Presseanfragen im Strafverfahren

Journalisten wenden sich in öffentlichkeitswirksamen Verfahren häufig direkt an die Beschuldigten oder deren Verteidiger, um Stellungnahmen oder Hintergrundinformationen zu erhalten. Der Umgang mit solchen Presseanfragen sollte sorgfältig überlegt werden.

Es besteht natürlich keine Verpflichtung, gegenüber Medien Stellung zu nehmen. Beschuldigte haben im Strafverfahren ein umfassendes Schweigerecht. Auch Strafverteidiger unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht und dürfen ohne Zustimmung ihres Mandanten keine Informationen über das Mandatsverhältnis oder den Inhalt des Verfahrens preisgeben.

Gleichzeitig kann es in bestimmten Situationen sinnvoll sein, eine abgestimmte Stellungnahme abzugeben – etwa um falsche Darstellungen zu korrigieren oder einseitige Berichterstattung zu relativieren. In öffentlichkeitswirksamen Verfahren veröffentlichen die Staatsanwaltschaften selbst häufig Pressemitteilungen zur Anklageerhebung. Insbesondere in solchen Fällen kann es ratsam sein, ebenfalls öffentlich Stellung zu nehmen, um einseitige Darstellungen nicht unwidersprochen im Raum stehen zu lassen.

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Kommunikation mit Medien erfolgt, ist stets eine strategische Frage. Für die Beschuldigten selbst ist es in dieser Situation oft schwierig einzuschätzen, ob und in welchem Umfang eine Stellungnahme sinnvoll ist. In manchen Fällen kann Schweigen die richtige Strategie sein. In anderen Situationen kann eine abgestimmte öffentliche Erklärung dazu beitragen, falsche oder einseitige Darstellungen zu korrigieren.

Eine rechtliche Beratung vor einer öffentlichen Stellungnahme ist daher regelmäßig sinnvoll. Unsere Kanzlei unterstützt Mandantinnen und Mandanten dabei, Presseanfragen rechtlich einzuordnen und eine geeignete Kommunikationsstrategie zu entwickeln. 

Medienstrategie der Verteidigung

Bei Verfahren mit erheblicher Medienpräsenz stellt sich für die Verteidigung häufig die Frage nach einer geeigneten Kommunikationsstrategie – es ist Litigation-PR gefragt.

Je nach Lage des Falles kommen unterschiedliche Ansätze in Betracht. Möglich ist etwa eine Strategie der weitgehenden Zurückhaltung gegenüber Medien. In anderen Fällen kann eine abgestimmte öffentliche Kommunikation sinnvoll sein, etwa um falsche Darstellungen zu korrigieren oder den eigenen Standpunkt darzustellen.

In der strafrechtlichen Praxis wird häufig betont, dass das eigentliche Ziel der Verteidigung nicht zwingend erst ein Freispruch sein muss. Vielmehr kann es bereits im Interesse des Mandanten liegen, eine öffentliche Hauptverhandlung möglichst zu vermeiden und auf eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens hinzuwirken. Dadurch lassen sich nicht nur strafprozessuale Risiken, sondern auch erhebliche reputationsbezogene Nachteile vermeiden.

Presseverfügung und Akkreditierung der Presse

Bei Strafverfahren mit großem Medieninteresse erlassen Gerichte häufig organisatorische Regelungen für die Berichterstattung. Diese werden regelmäßig in einer sogenannten Presseverfügung festgelegt.

Eine Presseverfügung kann beispielsweise regeln:

  • die Akkreditierung der Presse,
  • die Anzahl der Medienplätze im Gerichtssaal,
  • organisatorische Abläufe für Journalisten,
  • Vorgaben für Foto- und Filmaufnahmen.

Gerade bei Verfahren mit großer medialer Aufmerksamkeit reicht die Anzahl der Sitzplätze im Gerichtssaal häufig nicht aus, um allen interessierten Medienvertretern Zugang zu ermöglichen. In solchen Fällen wird ein Akkreditierungsverfahren durchgeführt, bei dem Journalisten sich vorab anmelden müssen, um einen Platz im Gerichtssaal zu erhalten.

Die Akkreditierung der Presse dient dabei in erster Linie der organisatorischen Bewältigung eines großen Medieninteresses und soll einen geordneten Ablauf der Hauptverhandlung gewährleisten.

Fotos im Gerichtsgebäude

Ein besonders sensibler Punkt betrifft Fotos im Gerichtsgebäude. An einigen Gerichten müssen Besucher Handys und Kameras am Eingang abgeben; bspw. am Landgericht Hamburg untersagt die Hausordnung das Anfertigen von Fotos und Videoaufnahmen im Gerichtsgebäude. Während der laufenden Hauptverhandlung sind Bild- und Tonaufnahmen grundsätzlich verboten.

Fotografien sind in vielen Fällen lediglich vor Beginn oder nach Ende der Sitzung möglich. Gerichte können hierzu detaillierte Regelungen treffen. Häufig wird etwa festgelegt:

  • in welchen Bereichen des Gerichtsgebäudes fotografiert werden darf
  • ob Angeklagte fotografiert werden dürfen
  • welche Bereiche – etwa Flure oder Zugänge – nicht fotografiert werden dürfen.

Solche Regelungen dienen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten sowie der Gewährleistung eines geordneten Verfahrensablaufs.

Verpixelungsanordnung

Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte kann das Gericht zusätzlich eine sogenannte Verpixelungsanordnung treffen. Diese verpflichtet Medien dazu, Bildmaterial so zu bearbeiten, dass bestimmte Personen nicht identifizierbar sind.

Eine Verpixelungsanordnung kommt insbesondere in Betracht, wenn

  • Persönlichkeitsrechte von Beteiligten geschützt werden müssen,
  • Zeugen oder Opfer anonym bleiben sollen,
  • unbeteiligte Dritte nicht identifizierbar sein sollen.

Solche Maßnahmen sollen verhindern, dass Betroffene durch öffentliche Berichterstattung dauerhaft identifizierbar bleiben und dadurch erhebliche persönliche Nachteile entstehen.

Sicherheitsverfügung bei öffentlichkeitswirksamen Verfahren

In besonders stark beachteten Verfahren kann das Gericht zusätzlich eine Sicherheitsverfügung erlassen.

Diese kann beispielsweise betreffen:

  • Zugangskontrollen zum Gerichtsgebäude
  • besondere Sicherheitsmaßnahmen für Prozessbeteiligte
  • organisatorische Regelungen für Zuschauer und Medien.

Solche Maßnahmen kommen vor allem bei Verfahren mit großem öffentlichen Interesse oder erhöhtem Sicherheitsrisiko zum Einsatz.

Verdachtsberichterstattung und Persönlichkeitsrechte

Die Berichterstattung über Strafverfahren bewegt sich stets im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten. Die Pressefreiheit ist in Art. 5 Grundgesetz verankert und gewährleistet grundsätzlich ein Recht der Medien auf Information und Berichterstattung. Gleichzeitig müssen Medien jedoch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sowie die Unschuldsvermutung beachten.

Auch staatliche Stellen müssen bei der Weitergabe von Informationen an Medien besondere Zurückhaltung wahren. Gerichte und Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, sachlich und objektiv über laufende Verfahren zu informieren und dürfen nicht den Eindruck erwecken, ein Beschuldigter sei bereits überführt.

Nach der Rechtsprechung müssen sich staatliche Presseinformationen über laufende Strafverfahren daher an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung orientieren. Voraussetzung ist insbesondere ein Mindestbestand an Beweistatsachen, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht. Außerdem darf die Darstellung keine Vorverurteilung enthalten. 

Auch bei Pressemitteilungen der Justiz gilt zudem ein besonderes Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot. Die staatliche Kommunikation muss stets die Unschuldsvermutung berücksichtigen und darf die Rechte der Betroffenen nicht unangemessen beeinträchtigen.

OVG Münster (4. Senat), Beschluss vom 04.02.2021 – 4 B 1380/20, BeckRS 2021, 1073

Das OVG Münster hat den Antrag des ehemaligen Profisportlers Christoph Metzelder auf vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine geplante Pressemitteilung eines Amtsgerichts über die gegen ihn erhobene Anklage abgelehnt. Es bejaht zwar einen erheblichen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht durch namentliche Nennung und Schilderung der Vorwürfe, hält diesen Eingriff aber aufgrund des erheblichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit und der Bedeutung der betroffenen Straftaten für gerechtfertigt, solange die Mitteilung sachlich bleibt, auf den Vorwurfscharakter hinweist und die Unschuldsvermutung betont. Zugleich stellt das Gericht klar, dass gerichtliche Pressearbeit einer gesetzlichen oder verfassungsunmittelbaren Grundlage bedarf und sieht diese im Rahmen der Auskunftsbefugnisse nach dem Landespressegesetz; insoweit korrigiert es seine frühere Rechtsprechung. Vorbeugender Eilrechtsschutz wird versagt, weil kein Ausnahmefall schwerer, unzumutbarer, irreparabler Nachteile vorliegt und dem Betroffenen nach Veröffentlichung noch nachträglicher Rechtsschutz (z.B. Unterlassung oder Berichtigung) offensteht.

Schutz der Reputation im Strafverfahren

Ein Strafverfahren kann für die Beschuldigten bzw. Angeklagten erhebliche Konsequenzen haben – selbst dann, wenn sich die strafrechtlichen Vorwürfe später als unbegründet erweisen.

Öffentliche Berichterstattung kann insbesondere zu folgenden Folgen führen:

  • berufliche Nachteile
  • wirtschaftliche Schäden
  • gesellschaftliche Stigmatisierung.

Gerade im digitalen Zeitalter verbreiten sich Nachrichten über Strafverfahren schnell und bleiben langfristig im Internet verfügbar. Eine sorgfältige Verteidigungsstrategie muss daher häufig auch berücksichtigen, wie mit medialer Aufmerksamkeit umgegangen wird.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Beschuldigte kann ein Strafverfahren erhebliche Auswirkungen auf das persönliche und berufliche Umfeld haben – insbesondere dann, wenn Medien über das Verfahren berichten. Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann dazu führen, dass Betroffene mit Presseanfragen konfrontiert werden oder dass Informationen über das Verfahren öffentlich bekannt werden. In solchen Situationen stellt sich häufig die Frage, wie man reagieren sollte.

Für Betroffene ist insbesondere Folgendes wichtig:

  1. Keine vorschnellen Stellungnahmen
    Journalisten kontaktieren Beschuldigte häufig kurzfristig und erwarten eine schnelle Reaktion. Unüberlegte Aussagen können jedoch später im Verfahren problematisch werden. Eine öffentliche Stellungnahme sollte daher stets sorgfältig abgestimmt werden.
  1. Schutz der eigenen Persönlichkeitsrechte
    Auch Medien müssen bei der Berichterstattung über Strafverfahren bestimmte rechtliche Grenzen beachten. Insbesondere dürfen sie keine Vorverurteilung vornehmen und müssen die Unschuldsvermutung berücksichtigen. In bestimmten Fällen kann es möglich sein, gegen unzulässige Berichterstattung rechtlich vorzugehen.
  2. Strategischer Umgang mit Öffentlichkeit
    Nicht jedes Verfahren sollte öffentlich kommentiert werden. In manchen Fällen ist Zurückhaltung die sinnvollste Strategie. In anderen Fällen kann eine gezielte Kommunikation dazu beitragen, einseitige Darstellungen zu korrigieren oder Missverständnisse zu vermeiden.
  1. Frühe rechtliche Beratung
    Gerade bei Verfahren mit erheblichem Medieninteresse empfiehlt es sich, frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Eine abgestimmte Verteidigungs- und Kommunikationsstrategie kann dazu beitragen, rechtliche Risiken zu reduzieren und unnötige Reputationsschäden zu vermeiden.

Strafverfahren mit erheblicher öffentlicher Aufmerksamkeit stellen eine besondere Herausforderung dar. Neben der strafrechtlichen Verteidigung spielt häufig auch der Umgang mit Medien eine wichtige Rolle. Ein strategischer Umgang mit Presseanfragen, Medienberichten und öffentlicher Kommunikation ist daher ein wichtiger Bestandteil einer effektiven Verteidigung.

Die Anwältinnen und Anwälte unserer Kanzlei beraten Mandantinnen und Mandanten in allen Phasen eines Strafverfahrens – von den ersten Ermittlungen bis zur Hauptverhandlung – und unterstützten sie auch im Bereich der Litigation-PR, insbesondere beim Umgang mit Medien und Öffentlichkeit.

FAQ – Strafverfahren und Öffentlichkeit

Darf die Presse über ein laufendes Strafverfahren berichten?

Ja. Medien dürfen grundsätzlich über Strafverfahren berichten, da Strafprozesse dem Öffentlichkeitsgrundsatz unterliegen. Dieser Grundsatz dient der Transparenz staatlicher Strafrechtspflege.

Allerdings müssen Medien bei der Berichterstattung bestimmte rechtliche Grenzen beachten. Insbesondere dürfen sie keine Vorverurteilungen vornehmen und müssen die Unschuldsvermutung berücksichtigen. Auch Persönlichkeitsrechte der Betroffenen spielen eine wichtige Rolle.

Muss ich auf Presseanfragen reagieren?

Nein. Beschuldigte sind nicht verpflichtet, auf Presseanfragen zu reagieren. Im Strafverfahren gilt das Recht zu schweigen.

Ob eine Stellungnahme sinnvoll ist, hängt stark vom Einzelfall ab. In manchen Situationen kann eine öffentliche Erklärung helfen, falsche Darstellungen zu korrigieren. In anderen Fällen ist es strategisch klüger, keine Stellungnahme abzugeben.

Was ist eine Presseverfügung im Strafverfahren?

Eine Presseverfügung ist eine organisatorische Anordnung des Gerichts für ein Strafverfahren mit erheblichem Medieninteresse.

In einer Presseverfügung können beispielsweise geregelt werden:

  • die Akkreditierung der Presse
  • die Anzahl der Medienplätze im Gerichtssaal
  • Vorgaben für Foto- und Filmaufnahmen
  • organisatorische Abläufe für Journalisten.

Ziel einer Presseverfügung ist es, eine geordnete Berichterstattung zu ermöglichen und gleichzeitig den Ablauf der Hauptverhandlung zu sichern.

Was bedeutet Akkreditierung der Presse bei Strafverfahren?

Bei Strafverfahren mit großem Medieninteresse reicht die Anzahl der Plätze im Gerichtssaal häufig nicht aus, um allen Journalisten Zugang zu ermöglichen.

In solchen Fällen führt das Gericht ein Akkreditierungsverfahren durch. Journalisten müssen sich vorab anmelden und erhalten nur dann Zugang zum Gerichtssaal, wenn sie akkreditiert wurden.

Die Akkreditierung der Presse soll eine faire und organisatorisch geordnete Teilnahme von Medienvertretern ermöglichen.

Sind Fotos im Gerichtsgebäude erlaubt?

Ob Fotos im Gerichtsgebäude erlaubt sind, hängt von der jeweiligen Hausordnung ab.

Während der laufenden Hauptverhandlung sind Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtssaal grundsätzlich verboten. Wenn das Gericht dies für zulässig erklärt, sind Fotografien meist nur vor Beginn oder nach Ende der Sitzung erlaubt. Die genauen Regelungen werden häufig in einer sog. Presseverfügung festgelegt.

Kann das Gericht Fotos von Angeklagten verbieten?

Ja. Gerichte können unter Berücksichtigung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte von Angeklagten oder anderen Beteiligten oder etwa aufgrund von Sicherheitsaspekten das Fotografieren eines Angeklagten ganz verbieten. In bestimmten Fällen können Gerichte etwa anordnen, dass Angeklagte gar nicht fotografiert werden dürfen oder dass bestimmte Bereiche des Gerichtsgebäudes nicht fotografiert werden dürfen.

Was ist eine Verpixelungsanordnung?

Eine Verpixelungsanordnung verpflichtet Medien dazu, Bildmaterial so zu bearbeiten, dass bestimmte Personen nicht identifizierbar sind. Solche Anordnungen werden häufig erlassen, um die Persönlichkeitsrechte von Angeklagten, Zeugen oder Opfern zu schützen. Durch die Verpixelung soll verhindert werden, dass Betroffene dauerhaft öffentlich identifizierbar bleiben.

Was ist eine Sicherheitsverfügung im Strafverfahren?

Bei besonders öffentlichkeitswirksamen oder sicherheitsrelevanten Strafverfahren kann das Gericht eine sogenannte Sicherheitsverfügung erlassen.

Eine Sicherheitsverfügung kann beispielsweise Maßnahmen betreffen wie:

  • Zugangskontrollen zum Gerichtsgebäude
  • besondere Sicherheitsmaßnahmen für Prozessbeteiligte
  • organisatorische Regelungen für Zuschauer und Medien.
Was kann ich tun, wenn Medien falsch über mich berichten?

Wenn Medien unzutreffend oder unzulässig über ein Strafverfahren berichten, können Betroffene unter Umständen rechtlich dagegen vorgehen.

Mögliche Maßnahmen sind beispielsweise:

  • Gegendarstellungen
  • Unterlassungsansprüche
  • Schadensersatzforderungen.
Sollte ich bei Medienanfragen zu einem Strafverfahren einen Anwalt einschalten?

Gerade bei öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren ist es häufig sinnvoll, frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Der Umgang mit Medien kann in bestimmten Fällen eine wichtige Rolle für den Verlauf eines Strafverfahrens spielen.

Ein Strafverteidiger kann dabei helfen

  • Presseanfragen rechtlich einzuordnen
  • eine geeignete Kommunikationsstrategie zu entwickeln
  • mögliche Reputationsschäden zu vermeiden.
Strafverfahren und Öffentlichkeit – Medien, Presseanfragen und Schutz der Reputation